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22. April 2024Lesedauer 3 Minuten

Anforderungen an die dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten

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Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich kann der Betriebsrat dabei keine bestimmten Räume verlangen. Allerdings ist der Arbeitgeber bei der Entscheidung, welche Räume er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt, im Hinblick auf deren „Geeignetheit“ für die Betriebsratstätigkeit eingeschränkt. Das Landesarbeitsgerichts Hessen (LAG) stellte fest, dass die Räume des Betriebsrats insbesondere optisch und akustisch so abgeschirmt sein müssen, dass sie von Zufallszeugen nicht eingesehen und abgehört werden können (LAG Hessen, Beschluss vom 31. Juli 2023, Az. 16 TaBV 151/22).

 

Der Fall

Die Arbeitgeberin hatte dem im Betrieb gebildeten Betriebsrat für die Ausübung seiner Amtstätigkeit ein Büro in der Filiale zur Verfügung gestellt. Dieses Büro sollte nunmehr als Managerbüro von der Filialdirektorin und ihrer Stellvertreterin genutzt werden. Die Arbeitgeberin stellte dem Betriebsrat daher ein anderes Büro zur Verfügung. Dieses war ca. 500 m von der Filiale entfernt und befand sich im ersten Stock eines Gebäudes, in dem im Erdgeschoss eine Immobilienfirma untergebracht war. Das Büro bestand aus zwei Räumen. Der erste, offene Raum, war durch eine Treppe mit dem Büro der Immobilienfirma verbunden und konnte somit durch die Mitarbeiter der Immobilienfirma betreten werden. Auch eine akustische Abschirmung des ersten Raumes war nicht gegeben. Der zweite, kleinere Raum befand sich am hinteren Ende des ersten Raumes und war durch eine Zimmertür, welche über ein einfaches Schloss verfügte, vom ersten Raum abgetrennt. Der zweite Raum konnte durch ein Fenster aus dem ersten Raum eingesehen werden.

 

Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Räume

Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat für seine Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung bestimmter Räumlichkeiten oder Beibehaltung der bislang genutzten Räume besteht jedoch nach der instanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Die Räume müssen allerdings so beschaffen und funktionsgerecht eingerichtet sein, dass der Betriebsrat seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Dies betrifft etwa die Größe des Raumes – entsprechend der Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats – und insbesondere die optische und akustische Abschirmung gegenüber Nicht-Mitgliedern. Zudem müssen die Räume verschlossen werden können, um eine sichere Aufbewahrung der oftmals sensiblen Betriebsrats-Unterlagen zu gewährleisten.

 

Sicherstellung der Vertraulichkeit

Die dem Betriebsrat im Streitfall zur Verfügung gestellten Räume genügten diesen Anforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht. Weil der erste, offene Raum für vertrauliche Gespräche generell ungeeignet sei, könne nur der zweite Raum für Besprechungen genutzt werden. Zugleich sei dieser zweite Raum jedoch aus dem ersten Raum einsehbar, sodass auch dort die Vertraulichkeit nicht gewahrt werden könne. Außerdem sei der zweite Raum nicht durch ein Sicherheitsschloss abschließbar gewesen, sodass auch die sichere Aufbewahrung der Unterlagen und Arbeitsmittel des Betriebsrats nicht gewährleistet sei.

 

Praxishinweis

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich darüber entscheiden, welche Räume er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt; er darf diese Zuweisung auch ändern. Allerdings sind einige Parameter bei der Auswahl der Räume zu berücksichtigen. Die Räume müssen nicht nur ausreichend groß und so ausgestattet sein, dass der Betriebsrat seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen kann. Auch auf die optische und akustische Abschirmung sowie erforderliche Sicherheitsmaßnahmen ist zu achten. Welche Anforderungen diesbezüglich einzuhalten sind, sorgt in der Praxis – auch mangels entsprechender höchstrichterlicher Rechtsprechung – nicht selten zu Auseinandersetzungen zwischen den Betriebsparteien. In der Praxis gilt es daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Betriebsrat einen anderen Raum verlangen darf oder der zugewiesene Raum den Anforderungen des BetrVG entspricht.