
12. Juni 2024 • Lesedauer 1 Minute
Zulässige Gruppenbildung und Stichtagsregelung im Sozialplan
*Dieser Beitrag wurde zuerst im Betriebs Berater veröffentlicht und wird hier mit der Zustimmung des Verlags verwendet.
Problem
Die Parteien stritten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund Befristung, so dass die Beklagte mit Verweis auf den Ausschluss im Sozialplan eine Zahlung verweigerte. Der Kläger argumentierte, die Gruppenbildung und die Stichtagsregelung des streitgegenständlichen Sozialplans verstießen gegen das Diskriminierungsverbot nach § 4 II 1 TzBfG und seien deswegen unwirksam.
Die Beklagte sah in den Regelungen des Sozialplans keine ungerechtfertigte Diskriminierung. Das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der Betriebsänderung geendet, sondern die Beendigung sei aufgrund der Schließung des Flughafens eingetreten. Dies sei bereits bei Abschluss des Anstellungsvertrages bekannt gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der wirksamen Befristung geendet und nicht aufgrund der Betriebsänderung. Somit handele es sich um eine zulässige unterschiedliche Behandlung zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitnehmern.