Zum Einstieg Lesezeichen hinzufügen

1. Juni 2022Lesedauer 2 Minuten

DLA Piper verteidigt „Galileo“ für ProSieben erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

DLA Piper hat die Seven.One Entertainment Group GmbH erfolgreich in einem Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) vertreten. Konkret ging es um einen Beitrag des Magazins „Galileo“ im Programm des Fernsehsenders ProSieben. Dieser Beitrag zeigte und erläuterte was passiert, wenn eine Zunge an eine vereiste Metallstange gehalten wird. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) sah durch die Ausstrahlung eine mögliche Gefährdung der Entwicklung von Kindern. Dies habe die zuständige Stelle der mabb, die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nach Sichtung des Angebots festgestellt.

Die daraufhin ergangene Beanstandung der Ausstrahlung durch die mabb war bereits erstinstanzlich durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden, da eine Sichtung des Angebots durch die KJM nicht festgestellt werden könne. Diese sei aber eine zwingend einzuhaltende und von der Medienanstalt nachzuweisende Voraussetzung, um ein Angebot jugendmedienschutzrechtlich zu beanstanden. Den Hilfsbeweisantrag der mabb, durch Vernehmung der Mitglieder der KJM Beweis darüber zu erheben, dass eine Sichtung des Beitrags stattgefunden habe, hatte das Verwaltungsgericht als unzulässigen Ausforschungsbeweis angesehen und darauf hingewiesen, dass die Medienanstalt wissen müsse, ob eine Sichtung durch die KJM erfolgt sei, zumal die KJM-Mitglieder ihr gegenüber zur Offenbarung verpflichtet sind.

Der Versuch der mabb, diese Feststellungen im Berufungsverfahren zu kippen, war nun erfolglos. Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Antrag der mabb auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Es seien keine Gründe vorgebracht worden, die eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem Berufungsverfahren erforderlich machen würden. Das OVG Berlin-Brandenburg stellte im Einklang mit der Vorinstanz fest, dass sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Sichtung ergeben und bestätigte, dass insoweit mindestens die Darlegung seitens der Medienanstalt erforderlich ist, „wann und wo eine Sichtung des Beitrags“ durch die jeweiligen KJM-Mitglieder erfolgt sein soll.

Mit der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist nun erstmals obergerichtlich bestätigt, dass es sich bei der Sichtung durch die KJM und deren Darlegung bzw. Beweis nicht um eine formalistische Petitesse handelt, sondern dieser grundrechtsrelevante Funktion zukommt. Die Beachtung der zu recht strengen Verfahrensanforderungen ist umso relevanter als der Bewertung der KJM prozessual die Qualität einer Sachverständigenäußerung zukommt, die der Rundfunkveranstalter nur unter engen Voraussetzungen erschüttern kann.

Das DLA Piper Team unter Federführung von Partner Dr. Michael Stulz-Herrnstadt umfasste Counsel Christoph Engelmann und Senior Associate Fabian Jeschke (alle Öffentliches Wirtschaftsrecht/Medienrecht, Hamburg).

In-house wurde die Auseinandersetzung von Jürgen Harling (Legal Director Media Law / Legal Affairs Entertainment) betreut.

Print