
21. Dezember 2020 • Lesedauer 2 Minuten
COVID-19: Verjährungsverzicht und Insolvenz
Die COVID-19 (Coronavirus) Pandemie löste die schwerste Wirtschaftskrise seit dem Zweiten Weltkrieg aus und führtfür viele deutsche Unternehmen – insbesondere in den Sektoren Tourismus, Gastronomie, Luftfahrt, Hotellerie,Kultur und in der Veranstaltungsbranche – zu finanziellen Schwierigkeiten. Im November 2020 ergab zudem eineUmfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V. (DIHK), dass trotz der staatlichen Hilfen 27 Prozent derBetriebe mit Liquiditätsproblemen kämpfen und 9 Prozent der Betriebe aktuell von der Insolvenz bedroht sind. Jederzweite Betrieb, der eine Insolvenz befürchte, rechne damit den Geschäftsbetrieb nur noch maximal drei Monateaufrechterhalten zu können.
Um Unternehmen vor der coronabedingten Insolvenz zu schützen, hat der Bundestagdurch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen für solche Unternehmenausgesetzt, die aufgrund der COVID-19 Pandemie zahlungsunfähig oder/und überschuldet sind. Diese zunächst bisEnde September 2020 geltende Regelung hat der Gesetzgeber mittlerweile für pandemiebedingt überschuldete Unternehmenbis Ende Dezember 2020 verlängert. Die Aussetzung der Antragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen ist hingegenwie geplant ausgelaufen. Die vorübergehende Befreiung von der Insolvenzantragspflichtführt jedoch für die Vertragspartner von Unternehmen in finanziellen Schieflagen zu dem praktischen Problem, dass diesemöglicherweise „quasi-insolventen“ Unternehmen weiterhin am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, ohne Insolvenz angemeldetzu haben. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände stellt sich für Gläubiger die Frage, wie mit Ende Dezember 2020verjährenden Ansprüchen umzugehen ist.