
11. April 2021 • Lesedauer 2 Minuten
Wohnraummietrecht – Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit des umstrittenen Berliner Mietendeckels naht
Über ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) ist noch immer unklar, ob das Gesetz in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungskonform ist. Im zweiten Quartal diesen Jahres soll nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hierüber entscheiden. Den Antrag auf eine sog. abstrakte Normenkontrolle, durch welche die Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz sowie sonstigem Bundesrecht überprüft wird, stellten einige Bundestagsabgeordnete Mitte des letzten Jahres. Das gleichlaufende Normenkontrollverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, bei dem auch die Vereinbarkeit mit der Berliner Landesverfassung überprüft wird, wurde bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt. Entsprechendes gilt auch für verschiedene zivilrechtliche Gerichtsverfahren.
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) äußerte sich hingegen bereits in seinem Beschluss vom 30. März 2021 (VG 8 L 201/20) zum umstrittenen ‘‘Berliner Mietendeckelgesetz‘‘ und schätzte dieses als nicht evident verfassungswidrig ein. Ein Berliner Wohnungsunternehmen klagte vor dem VG auf Aufhebung einer Untersagungsentscheidung des zuständigen Bezirksamtes. Das Bezirksamt ging gegen den Vermieter vor, nachdem dieser von seinen Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt hatte. Das Bezirksamt habe laut VG Berlin in rechtmäßiger Anwendung des MietenWoG Bln gehandelt, wonach die Bezirksämter von Amts wegen alle zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen treffen dürften. Hierzu zähle auch die in Frage stehende Untersagungsentscheidung, die sich gegen die Zustimmung zur Mieterhöhung richtete. Laut Bezirksamt komme es nicht einmal darauf an, dass der Vermieter die Zahlung einer erhöhten Miete vorerst gar nicht verlangte. Schon allein die Aufforderung der Zustimmung zu einer Mieterhöhung sei zu untersagen. Gegen den Beschluss des VG Berlin ist noch das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Im Zentrum der Debatte über den Mietendeckel stehen vor allem die Gesetzgebungskompetenz der Länder sowie eine etwaige Eigentumsgrundrechtsverletzung der Vermieter. Auch die Vereinbarkeit mit Vorschriften aus dem BGB zur Mieterhöhung steht in Frage. Sollte das Bundesverfassungsgericht den Berliner Mietendeckel für rechtswidrig erachten, so hätten einige Mieter zukünftig wohl Nachforderungen der ersparten Mieten seitens ihrer Vermieter zu befürchten. Bei einer erklärten Verfassungskonformität bliebe hingegen abzuwarten, wie die Politik zukünftig das Instrument des Mietendeckels, ggf. auch in anderen Bundesländern, anwendet.