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29. November 2021Lesedauer 2 Minuten

Die Reform der Unternehmenssanktionen wird kommen

Das in der letzten Legislaturperiode entworfene Verbandssanktionengesetz zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität war in dieser Form gescheitert. Der am 24. November 2021 von SPD, Grünen und FDP ausgehandelte Koalitionsvertrag nimmt jedoch die Sanktionierung von Unternehmen erneut auf die Agenda, scheint die massive Kritik an dem bisherigen Entwurf aufzugreifen und sieht ausdrücklich vor:

  • ehrliche Unternehmen vor rechtsuntreuen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zu schützen,
  • Vorschriften der Unternehmenssanktionen – einschließlich der Sanktionshöhe – zu überarbeiten,
  • Unternehmen mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf Compliance-Pflichten zu bieten sowieeinen präziseren Rechtsrahmen für interne Untersuchungen zu schaffen.

Die Koalitionsparteien sind sich einig, dass das bisher einzige strafrechtsnahe Steuerungsinstrument gegenüber Unternehmen – nämlich die Verhängung von Geldbußen als ein Instrument des Ordnungswidrigkeitengesetzes – ungeeignet und nicht mehr zeitgerecht ist.

Es bleibt abzuwarten, ob das Ordnungswidrigkeitenrecht reformiert, der vorhandene Entwurf in seiner jetzigen Fassung dank neuer Ideen überarbeitet oder ein neues Gesetz geschaffen wird. Sicher ist, dass man in dieser Legislaturperiode an der Sanktionierung von Unternehmensstraftaten festhalten und das Vorhaben umsetzen möchte.

Aus unserer Sicht sind bei der Umsetzung des Koalitionsvertrages insbesondere folgende Themen zu regeln:

  • Voraussetzungen, unter welchen Unternehmen für Straftaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haften sollen (bisher sah der Entwurf eine automatische Haftung vor),
  • umfassende Berücksichtigung von Compliance-Systemen bei der Sanktionsverhängung und Sanktionszumessung,
  • Einführung einer tätigen Reue – wie sie etwa in Österreich zu finden ist,
  • umfassende Verteidigungsrechte von Unternehmen, insbesondere: Beschlagnahmeverbot von Rechtsanwaltskorrespondenz und Schweigerechte sowie.

Regeln für die Durchführung interner Untersuchungen, wobei hier insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht, z.B. bei der Durchsicht von E-Mails, geregelt und ein entsprechender Rechtsrahmen geschaffen werden soll.

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