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Dr. Konrad Rohde LL.M.

Partner
Konrad Rohde war ausgezeichnet. Er kennt sein Rechtsgebiet gut und wendet ein komplexes Gebiet auf konstruktive und leicht verständliche Weise an.
Legal 500 Deutschland 2022
Übersicht

Dr. Konrad Rohde berät in allen Aspekten des nationalen und internationalen Steuerrechts. Zu seinen Mandanten gehören deutsche und ausländische Körperschaften, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Die Schwerpunkte seiner Beratung umfassen das Transaktionssteuerrecht, M&A-Transaktionen, Umwandlungen, Restrukturierungen und die internationale steuerliche Gestaltungsberatung, die Beratung bei Betriebsprüfungen und die Führung von Finanzgerichtsprozessen sowie die allgemeine Beratung im Unternehmenssteuerrecht.

Im Rahmen der transaktionssteuerrechtlichen Praxis konzentriert er sich auf Käufe und Verkäufe, die steuerliche Gestaltung für Initiatoren von steueroptimierten Anlagen und die Beratung bei Aufsetzung und Umsetzung von Steuerkonzepten. Außerdem verfügt Dr. Konrad Rohde über fundierte Erfahrung in der Beratung von gemeinnützigen Organisationen.

Dr. Konrad Rohde verhandelt mit Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen und setzt die Interessen des Mandanten in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durch.

Berufliche QualifizierungRechtsanwalt zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am MainSteuerberater zugelassen bei der Steuerberaterkammer Hessen

Erfahrung

  • Beratung eines global tätigen Maschinenbauunternehmens bei Verkauf einer Tochtergesellschaft.
  • Beratung der James Hardie Industries plc beim Erwerb der XI (DL) Holdings GmbH und ihrer deutschen und internationalen Tochtergesellschaft (einschließlich Fermacell GmbH).
  • Beratung des DAX-Unternehmens BASF bei der geplanten Übernahme des integrierten globalen Polyamidgeschäfts von Solvay.
  • Beratung von Qualcomm Incorporated bei einer Vereinbarung mit TDK Corporation (Tokio) zur Gründung eines Joint Ventures.
  • Beratung eines führenden Anbieters von Supply-Chain-Software bei der Übernahme eines deutschen Softwareentwicklers, einschließlich laufende steuerliche Beratung zu Strukturierung von Intellectual Property zwischen Deutschland und den USA, Übertragung und Strukturierung nach einer Akquisition sowie der Akquisition nachlaufende steuerliche Fragen.
  • Beratung von Lone Star zu steuerlichen Aspekten beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der ISARIA Wohnbau AG.
  • Beratung von Technologieunternehmen bei der Abwicklung von Verwaltungsverfahren mit deutschen Steuerbehörden in Bezug auf in deutschen Büchern und Registern eingetragenes geistiges Eigentum.
  • Beratung eines großen Private-Equity-Fonds über Jahre hinweg beim Erwerb und der Veräußerung von verschiedenen Arten von Vermögenswerten.
  • Vertretung eines ausländischen Investmentfonds in einem Finanzgerichtsverfahren und vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit Fragen der deutschen Investmentbesteuerung.
  • Vertretung eines deutschen Herstellers in einer Betriebsprüfung und in einem Finanzgerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Beschränkung des Zinsabzugs.
  • Umfassende Vertretung eines multinationalen US-Konzerns gegenüber den deutschen Steuerbehörden, u.a. in Fragen der Grunderwerbsteuer, der Altersversorgung und der Betriebsprüfung.
  • Beratung eines US-Tech-Unternehmens bei verschiedenen Akquisitionen von nationalen und internationalen Targets.
Ausbildung
  • Universität Passau, Göttingen und Heidelberg, Rechtswissenschaften
  • Northwestern University School of Law Chicago, LL.M.
  • Universität Osnabrück, Dr. jur.

Auszeichnungen

  • JUVE Handbuch Steuern 2022: Häufig empfohlen für Konzernsteuern: Steuerrechtliche Gestaltungs- und Projektberatung sowie für Transaktionssteuern – steuerliche Vertragsgestaltung und steuerliche Strukturierungsberatung
  • Legal 500 Deutschland 2023: Empfohlen für Steuerrecht; „ist in seiner Vorgehensweise sehr gründlich und aufmerksam, er liefert pragmatische Lösungen für vorliegende Probleme.“
  • Handelsblatt in Kooperation mit Best Lawyers 2023/2024: Empfohlen für Steuerrecht

Veröffentlichungen

  • "Komplexer als auf Diskette" Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.05.2016, S. 18 (mit Dr. Raimund Behnes)
  • "Nutzung internetbasierter Datenbankanwendungen - Haftung des Lizenznehmers für Quellensteuern des ausländischen Anbieters" Computer und Recht vom 15. Mai 2016, S. 281 (mit Dr. Raimund Behnes und Judith Nink)
  • 'Kein Wahlrecht zur Überschussrechnung für den Gesellschafter einer bilanzierenden ausländischen Personengesllschaft', Steuerrecht Kurzgefasst 15/2015 v. 05.08.2015, S. 320
  • 'Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 9.10.2014 in der Rs. van Caster, Deutsches Steuerrecht, Ausgabe 50/14 v. 12.12.2014, S. 2494
  • 'Ausländische Familienstiftungen: § 15 AStG und Änderungen - steuerstrafrechtliche Aspekte (Treuhandstiftungen) - Zuwendungen an ausländische Einrichtungen', Betriebs Berater, Ausgabe Nr. 25 v. 16.06.2014, S. 1495 (mit Dr. Björn Enders)
  • "Will the German interest deduction limitation rules be found unconstitutional? Action steps for taxpayers as the courts decide", International Tax Alert (US), 29 Apr 2014
  • 'Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO ist unionsrechtmäßig', BFH v. 10.04.2013, I R 45/11 - Anm. , Internationales Steuerrecht, Ausgabe 18 v. 19.09.2013, 710
  • 'Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei der Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung', (BFH v. 13.5.2013, I R 39/11) - Anmerkung, Internationales Steuerrecht, Ausgabe 15 v. 01.08.2013, S. 581
  • 'Vermögensverwaltung von Gold durch Gesellschaft in London' (Hessisches FG v. 15.11.2012, 11 K 3175/09, rkr.) - Anmerkung, Internationales Steuerrecht, Ausgabe-Nr. 4 v. 21.02.2013, S. 157
  • 'Beschränkt die Besteuerung intransparenter Investmentfonds die Kapitalverkehrsfreiheit?' (FG Düsseldorf v. 03.05.2012, 16 K 3383/10 F) - Anmerkung, Internationales Steuerrecht, Ausgabe-Nr. 17 v. 06.09.2012, S. 663 (mit Dr. Steffen Neumann)
  • 'Besteuerung von Erträgen aus intransparenten Publikums-Investmentvermögen bei Privatanlegern', Finanz-Rundschau, Ausgabe-Nr. 6 v. 20.03.2012, S. 247 (mit Dr. Steffen Neumann)
  • 'Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für Zwecke des Progressionsvorbehalts', (Hessisches FG v. 29.10.2010, 11 V 252/10, unanfechtbar nach § 128 Abs. 3 FGO) - Anmerkung, Internationales Steuerrecht, Ausgabe-Nr. 3 v. 03.02.2011

Berufserfahrung

  • Januar 2020 - heute, Partner, DLA Piper UK LLP Frankfurt
  • September 2016 - Dezember, 2019, Partner, DLA Piper UK LLP Frankfurt, Co-Country Managing Partner Germany
  • August 2013 - August 2016, Partner, DLA Piper UK LLP Frankfurt, Location Head Tax
  • August 2010 - Juli 2013, Geschäftsführer einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft in Frankfurt am Main
  • Januar 2008 - Juli 2010, Local Partner bei einer internationalen Kanzlei in Frankfurt am Main

Mitgliedschaften

  • Mitglied in Prüfungsausschüssen für Steuerberater
  • Steuerberaterkammer Hessen

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