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28. Februar 2025Lesedauer 3 Minuten

Darlegungslast bei Ansprüchen auf immateriellen Schadensersatz nach DS-GVO

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20. Juni 2024 – 8 AZR 124/23) näher mit den Anspruchsvoraussetzungen eines immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 I DS-GVO auseinander. Dabei stellte es klar, dass die Sorge vor einem möglichen Datenmissbrauch unter bestimmten Umständen einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen kann. Die bloße Äußerung entsprechender Ängste oder Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus.

 

Der Fall

Die Klägerin begehrte nach erfolglosen Gesprächen über eine Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses die Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gem. Art. 15 I DS-GVO sowie die Bereitstellung einer Kopie dieser Daten. Die Beklagten verweigerte die Auskunft. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristgemäße Kündigung machte die Klägerin “Schmerzensgeld“ geltend und begründete dies mit einem erheblichen Kontrollverlust über ihren Daten.

 

Entscheidung des ArbG

Das Arbeitsgericht Bamberg (Urteil vom 11. Mai 2022 – 2 Ca 942/20) sprach der Klägerin einen immateriellen Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrags von 4.000 € zu. Die vollständige vorsätzliche und willkürliche Verweigerung des Auskunftsbegehrens allein stelle schon eine besonders schwerwiegende Rechtsverletzung dar, die einen Schaden begründe. Es sei nicht erforderlich, dass die verletzte Person darüber hinaus einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlege.

 

Entscheidung des LAG

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg (Urteil vom 25. Januar 2023 – 4 Sa 201/22) hingegen verneinte einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 I DS-GVO. Es argumentierte, dass die Nichterfüllung der Auskunftspflicht keine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO darstelle und somit keine haftungsrelevante Handlung vorliege (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 1. Juli 2021 – 15 O 372/20).

 

Entscheidung des BAG

Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG und wies die Klage ab. Es ließ offen, ob die Verletzung von Art. 15 DS-GVO eine haftungsbegründende Datenverarbeitung darstellt. Denn die Klägerin habe schon keinen konkret erlittenen Schaden dargelegt.

Mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH urteilte das BAG, dass die durch einen Verstoß gegen die DSGVO ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, einen immateriellen Schaden i.S.v. Art 82 I DS-GVO darstellen kann. Eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle sei auch nicht erforderlich. Allerdings genüge die bloße Befürchtung eines Datenmissbrauchs nicht. Rein subjektive Ängste oder das Berufen auf hypothetische Risiken könnten demnach einen ersatzfähigen Schaden nicht begründen. Vielmehr müsse die Klägerin objektiv nachweisbare Auswirkungen auf ihr Wohlbefinden oder sonstige nachteilige Folgen darlegen.

 

Praxishinweise

Das Urteil setzt klare Grenzen für immaterielle Schadensersatzansprüche im Datenschutzrecht und stärkt die Position von Arbeitgebern. Die Entscheidung verdeutlicht, dass es zwar keine Bagatellgrenze gibt, nach der ein erlittener Nachteil spürbar sein müsste. Dennoch bestehen hohe Anforderungen an die Darlegungspflicht für die betroffene Person. Es bedarf einer detaillierten und nachvollziehbaren Begründung, warum die Sorge vor einem Datenmissbrauch in einem konkreten Fall tatsächlich gegeben ist.