30. Jänner 2026

Keine Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

Hinsichtlich der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds ist zur Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit nicht nur eine Benachteiligung, sondern auch eine Begünstigung wegen der Amtstätigkeit unzulässig. Wo genau die Grenze für eine rechtmäßige Vergütung verläuft, ist seit Langem mit Rechtsunsicherheit verbunden. Mit Urteil vom 13. August 2025 (7 AZR 174/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass für eine hypothetische Beförderung Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen unter Umständen zu berücksichtigen sind, die durch die Betriebsratstätigkeit und während dieser erworben wurden.

 

Sachverhalt

Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hatte sich auf eine höher eingestufte Position beworben. Es hatte nach seiner Darstellung auch ein Angebot erhalten und dieses abgelehnt, um seine Betriebsratstätigkeit fortzuführen. Während das klagende Betriebsratsmitglied ursprünglich als Frachtabfertiger tätig war, betraf die in Rede stehende Beförderungsposition die höher vergütete Leitung der Personaldisposition. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass Qualifikationen, die unmittelbar aus der Amtsausübung resultieren, nicht zur Beurteilung der fachlichen Eignung herangezogen werden dürften, da dies als Begünstigung zu werten wäre und sah daher die Anforderungen für eine Tätigkeit in der Personaldisposition als nicht erfüllt an. Der Fall gelangte schließlich bis zum BAG, das die rechtlichen Grenzen zwischen zulässiger Berücksichtigung während der Betriebsratstätigkeit erworbener Fähigkeiten und unzulässiger Bevorzugung zu klären hatte.

 

Entscheidung des Gerichts

Eine hypothetische Beförderung ist bei der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds zu berücksichtigen, wenn eine freie Stelle besteht, die Anforderungen erfüllt sind und das Angebot nur wegen der Fortführung der Betriebsratstätigkeit ausgeschlagen wird. Das BAG stellte nun klar, dass Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse, die während der Betriebsratstätigkeit erworben werden, grundsätzlich zu berücksichtigen seien, wenn sie einen echten Bezug zu den Anforderungen der Stelle aufweisen. Damit wird nicht die Betriebsratstätigkeit vergütet, sondern der Erwerb konkreter beruflicher Qualifikationen honoriert. Entscheidend ist damit allein die Stellenrelevanz, nicht der Ursprung der Kompetenz. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen solche Kenntnisse, Fähigkeiten oder Qualifikationen, die Ausdruck der Amtsführung des Betriebsratsmitglieds sind, wie etwa die Verhandlung mit der Managementebene oder die Einbindung in unternehmerische Entscheidungskomplexe.

 

Praxishinweis

Für Arbeitgeber bietet das Urteil zumindest einen weiteren Orientierungspunkt für die Bewertung von Bewerbungen und Karrierewegen von Betriebsratsmitgliedern. Arbeitgeber müssen daher nicht befürchten, allein durch die Berücksichtigung objektiv relevanter Kompetenzen gegen das Begünstigungsverbot zu verstoßen. Wesentlich ist eine klare Definition der Anforderungen an jede Position und eine saubere Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen. Arbeitgeber sollten präzise festhalten, welche Qualifikationen für eine Stelle erforderlich sind, welche Fähigkeiten die Bewerbenden mitbringen und warum diese als relevant oder nicht relevant eingestuft wurden. Das Urteil zeigt: Die Betriebsratstätigkeit ist kein Hindernis für berufliche Entwicklung, aber auch kein Automatismus für Aufstieg. Entscheidend bleibt die fachliche Eignung. Arbeitgeber sollten das Urteil zum Anlass nehmen, ihre Auswahl- und Vergütungsprozesse zu überprüfen und klar zwischen der ehrenamtlichen Rolle und der beruflichen Qualifikation unterscheiden. So lassen sich Rechtsrisiken minimieren und faire sowie nachvollziehbare Personalentscheidungen sicherstellen.