21. April 2021Lesedauer 2 Minuten

Wohnraummietrecht – Bundesverfassungsgericht kippt Berliner Mietendeckel

Stand: 21. April 2021

Am 15. April 2021 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine lang ersehnte Entscheidung zum Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln). Das Gericht kippte darin schlussendlich den Berliner Mietendeckel. Damit steht nun final dessen Verfassungswidrigkeit und damit Nichtigkeit fest.

Mit seinem Beschluss vom 25. März 2021 (2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20) handelte das BVerfG gleich drei Verfahren in einem ab. Zum einen beantragten 284 Bundestagsabgeordnete die Feststellung der Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz. Zum anderen legten zwei Gerichte (Landgericht Berlin und Amtsgericht Mitte), nach Aussetzung der vor ihnen laufenden Zivilverfahren, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Mietendeckels dem BVerfG vor.

Der Berliner Mietendeckel sei, so das BVerfG, mit dem Grundgesetz vor allem deshalb unvereinbar, da das Bundesland Berlin seine Gesetzgebungskompetenz überschritt. Regelungen zur Miethöhe für ungebundenen Wohnraum fielen in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Absatz 1 Ziffer 1 GG. Die Länder seien demnach nur dann zur Gesetzgebung überhaupt berechtigt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht habe. Mit den §§ 556 bis 561 BGB (Mietpreisbremse) habe der Bund jedoch das Mietpreisrecht laut BVerfG bereits so ausdifferenziert geregelt, dass davon auszugehen sei, der Gesetzgeber habe eine abschließende Regelung damit treffen wollen. Raum für abweichende Vorschriften auf Länderebene bliebe aufgrund der damit hergestellten Sperrwirkung hingegen nicht mehr.

Zwar wären die Forderungen nach landesspezifischen Mietendeckeln damit vom Tisch, die Diskussion nach einem bundesweiten Mietendeckel hingegen entfacht von Neuem. Sie wird nun sehr wahrscheinlich auch zum Thema in einigen Wahlprogrammen für die anstehende Bundestagswahl.

Doch welche Folgen hat der Beschluss nun konkret für Berliner VermieterInnen und MieterInnen?

Aufgrund der Nichtigkeit des Mietendeckels gelten nun wieder bzw. immer noch die Regelungen des BGB und damit auch die Mietpreisbremse. Etwaige in der Vergangenheit entstandene Differenzen durch ersparte Mieten können VermieterInnen nun von ihren MieterInnen nachfordern. Da womöglich, trotz entsprechender Warnungen und Hinweise seitens der Politik, einige MieterInnen nicht auf die Aufhebung des Mietendeckels gefasst waren, wäre den VermieterInnen wohl anzuraten auf ihre MieterInnen zuzugehen und einvernehmliche individuelle Lösungen zu suchen. Ob, wie und wann ein angedachter Hilfsfond des Berliner Senats den MieterInnen Unterstützung bieten kann, ist noch unklar.

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