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27. Februar 2023Lesedauer 10 Minuten

Die Energiepreisbremse nimmt auch Vermieter in die Pflicht

Die vom Bundeskabinett vorgelegten Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind am 1. Januar 2023 in Form des „Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ („StromPBG“) und des „Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme“ („EWPBG“) in Kraft getreten. Die Gesetze sehen im Wesentlichen die Entlastung der privaten und gewerblichen Letztverbraucher und Letztverbraucherinnen aufgrund der im Jahr 2022 drastisch gestiegenen Energiepreise vor. Die Preisbremsen sehen derzeit eine Entlastung für das gesamte Kalenderjahr 2023 vor. Ob der Gesetzgeber eine Verlängerung der Preisbremsen vornehmen wird, bleibt abzuwarten.

 
Wer profitiert von den Preisbremsen?

Grundsätzlich profitieren alle Letztverbraucher und Letztverbraucherinnen mit sehr hohen Energiekosten. Die verschiedenen Preisbremsen teilen die Letztverbraucher und Letztverbraucherinnen in Abhängigkeit ihres Verbrauchs in zwei Gruppen auf. Der Schwellenwert für die Klassifizierung in Gruppe 2 liegt für Wärme und Gas bei einer jährlichen Entnahme von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden und die im Wege einer sog. Registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, für Strom liegt dieser bei einer Überschreitung von 30.000 Kilowattstunden. Abzustellen ist auf die jeweilige Entnahmestelle. Bis auf diese Eingruppierung unterscheidet das Gesetz nicht zwischen privaten Haushalten und Unternehmen.

 
Wie berechnet sich die Höhe der Entlastung?

Der Gesetzgeber legt für die jeweilige Gruppe von Letztverbrauchern / Letztverbraucherinnen Entlastungskontingente fest. Innerhalb des Entlastungskontingents werden festgesetzte Energiepreise garantiert (Referenzpreis). Die Entlastungskontingente und Energiepreise sind wie folgt festgelegt:

 

Gas

Wärme

Strom

Eingruppierung

1

2

1

2

1

2

Entlastungs-kontingent

80% des in 09/2022 prognostizierten Jahresverbrauchs

70% des gemessenen Jahresverbrauchs
2021

80% des in 09/2022 prognostizierten Jahresverbrauchs

70% des gemessenen Jahresverbrauchs
2021

80% des prognosti-zierten Jahresver-brauchs

70% des gemessenen Jahresverbrauchs 2021 bzw. des prognosti-zierten Jahresver-brauchs

Referenzpreis

12 ct /kWh (Brutto)

7 ct /kWh (Netto)

9,5 ct /kWh (Brutto)

7,5 ct /kWh (Netto)

40 ct / kWh (Brutto)

13 ct /kWh (Netto)

 

Die Höhe des monatlichen Entlastungsbetrages ergibt sich sodann aus der monatlichen Differenz zwischen dem mit dem Energieversorger vereinbarten Energiepreis und dem garantierten Referenzpreis, allerdings nur bis zur Höhe des Entlastungskontingents.

 
Absolute bzw. relative Höchstgrenzen für Unternehmen

Für Unternehmen ist die Summe der staatlich gewährten Entlastungen im Unternehmensverbund durch absolute Höchstgrenzen limitiert und an Zusatzvoraussetzungen geknüpft. Zudem greifen für Unternehmen relative Höchstgrenzen, die die tatsächliche Entlastung ggf. verringern können. Die Höchstgrenzen der Entlastung ergeben sich aus sämtlichen Netzentnahmestellen eines Unternehmens sowie möglicher weiterer Unternehmen. Die Bestimmung der einschlägigen Höchstgrenzen ist durch zusätzliche Kriterien durch die zuständige Prüfbehörde zu bestimmen. Relevante Kriterien sind (i) die besondere Betroffenheit des jeweiligen Letztverbrauchers oder der jewiligen Letztverbraucherin von den hohen Energiekosten, (ii) die Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer in Anlage 2 des jeweiligen Gesetzes aufgeführten Branche und (iii) der Nachweis als energieintensiver Letztverbraucher oder Letztverbraucherin im Sinne des Gesetzes.

Bei den Unternehmen ohne „besondere Betroffenheit“ liegt die generelle Höchstgrenze bei 2 bzw. 4 Millionen Euro. Werden Zusatzkriterien erfüllt, können die Höchstgrenzen auf 50 bis 150 Millionen ansteigen. Von dieser absoluten Höchstgrenze unterscheidet sich die relative Höchstgrenze. Dieser zu Folge darf nur ein definierter Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten berücksichtigt werden.

 
Zusätzliche Verpflichtungen für Unternehmen

Zudem enthält das Gesetz weitere Regelungen, deren sich Unternehmen bewusst sein sollten: So wurde ein Boni- und Dividendenverbot eingeführt sofern die Entlastungssumme 50 Millionen Euro übersteigt. Bei einer Entlastungssumme zwischen 25 und 50 Millionen Euro dürfen die vereinbarten Boni nicht erhöht werden. Bei einer Entlastungssumme bis zu 25 Millionen Euro dürfen Unternehmen Boni und Dividenden weiterhin auszahlen. Unternehmen können weiterhin noch bis zum 31. März 2023 ein sog. „Opt-Out“ wählen und auf die Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro verzichten. In diesem Fall dürfen Unternehmen weiterhin Boni und Dividenden ohne Einschränkung auszahlen.

Ebenfalls kommen Mitteilungspflichten auf Unternehmen zu, wenn die monatlichen Entlastungsbeträge 150.000 Euro (bzw. für das gesamte Kalenderjahr 2023 100.000 Euro) oder die Entlastungssumme 2 Millionen Euro übersteigen. Letztlich versucht das Gesetz durch die Koppelung der Höhe der Entlastungssumme an die Beschäftigungssicherung eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht durchzusetzen.

 
Wie erhält man die Entlastung?

Die Entlastung wird durch den jeweiligen Energieversorger automatisch gewährt. Es muss kein Antrag gestellt werden. Ab 1. März zahlen Letztverbraucher und Letztverbraucherinnen entsprechend niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern. Zu beachten sind jedoch die vorstehenden Mitteilungspflichten der Unternehmen.

 
Wie kommen Mieter und Mieterinnen an die Entlastung? / Verpflichtung der Vermieter und Vermieterinnen zur Weiterreichung der Entlastung

Mieter und Mieterinnen sind oft nicht Letztverbraucher und Letztverbraucherinnen im Sinne der beiden Gesetze, vielmehr sind dies die Vermieter und Vermieterinnen. Letztere erhalten in diesem Fall die Entlastung über den jeweiligen Versorger. Vermieter und Vermieterinnen müssen die Entlastung aber entsprechend an ihre Mieter und Mieterinnen weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen die Vermieter und Vermieterinnen auch die Betriebskostenvorauszahlungen entsprechend anpassen.

Letztverbraucher und Letztverbraucherinnen werden bis zum 1. März 2023 von ihren Verbrauchern über die errechnete Entlastung informiert. Vermieter und Vermieterinnen sind ihrerseits verpflichtet, den Mietern und Mieterinnen den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen und dass die Entlastung anteilig an die Mieter und Mieterinnen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergereicht wird.