18. Jänner 2024Lesedauer 5 Minuten

Carbon Border Adjustment Mechanism

Europäische Kommission veröffentlicht Standardwerte und Deutschland bestimmt zuständige Behörde

Mit Blick auf die näher rückende Frist für die Abgabe des ersten Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)-Berichts am 31. Januar 2024 wurden einige zuletzt noch bestehende Unklarheiten beseitigt. Die Europäische Kommission (EU-Kommission) veröffentlichte am 22. Dezember 2023 Standardwerte für die Bestimmung grauer Emissionen in der Übergangsperiode bis einschließlich Dezember 2025. Zudem hat nun auch Deutschland als letzter Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (Deutsche Emissionshandelsstelle) seine für CBAM zuständige Behörde am 29. Dezember 2023 bestimmt.

 

Key Takeaways

Nachdem der CBAM-Bericht erstmalig für das vierte Quartal 2023 abzugeben und spätestens einen Monat nach Quartalsende zu übermitteln ist, d.h. spätestens zum, 31. Januar 2024, ist es notwendig, dass sich die betroffenen Unternehmen spätestens jetzt mit CBAM auseinandersetzten und entsprechende Compliance-Mechanismen einrichten, um den CBAM-Berichtspflichten nachzukommen.

Insbesondere die nun veröffentlichen Standardwerte sorgen bei den betroffenen Unternehmen für mehr Rechtssicherheit. Auch die Deutsche Emissionshandelsstelle und der deutsche Zoll stehen als Ansprechpartner bei Fragen zur Verfügung. Die betroffenen Unternehmen sollten die Übergangsphase nutzen, um sich  auf den Ablauf der Übergangsphase ab dem 1. Januar 2026 vorzubereiten. Wichtige nächste Schritte sind die Beantragung des Zugangs zum CBAM-Übergangsregister über die Deutsche Emissionshandelsstelle und die Abgabe des ersten CBAM-Berichts.

Für mehr Informationen zu dem Thema, lesen Sie auch unseren Client Alert vom 20. November 2023.

 

Zum Hintergrund

Die Verordnung 2023/956 der Europäischen Union, mit der das CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, im Folgenden "CBAM") eingeführt wurde, trat am 17. Mai 2023 in Kraft. Dieses neue EU-Gesetz zielt darauf ab, "Carbon Leakage" zu verhindern. Unternehmen, die in CO₂-intensiven Industrien tätig sind, sollen davon abgehalten werden, ihre Aktivitäten in Länder außerhalb der EU zu verlagern, in denen weniger strenge Klimaschutzvorgaben gelten.

Die Verordnung soll zudem einen fairen Preis für den CO₂-Ausstoß bei der Herstellung von CO₂-intensiven Gütern, die aus Drittländern in die EU importiert werden, festlegen und die  energieeffiziente Produktion in Nicht-EU-Ländern fördern.

Die Anforderungen werden schrittweise eingeführt. Für die betroffenen Unternehmen geht es zunächst unmittelbar um die Berichterstattung über Importe im vierten Quartal 2023 - wobei der erste Bericht über Menge und Emissionen dieser Güter im Januar 2024 erfolgen muss.

Weitere Anforderungen werden erst ab 2026 gelten - einschließlich der Notwendigkeit, einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Melder zu stellen und CBAM-Zertifikate zu erwerben. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch "zugelassene CBAM-Anmelder" die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Waren einführen und müssen sogenannte CBAM-Zertifikate für die in den eingeführten Waren enthaltenen Tonnen CO₂-Äquivalente erwerben. Der Preis für die CO₂-Zertifikate wird sich an dem CO₂-Preis orientieren, den produzierende Unternehmen in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen (wöchentlicher Durchschnitt der Zertifikatspreise im European Union Emissions Trading System - EU ETS).

 

Kürzlich veröffentliche Standardwerte im CBAM-Bericht

In der Übergangsperiode gestattet es die EU-Kommission, dass bestimmte Angaben in den CBAM-Berichten auf Schätzungen beruhen dürfen. Diese Schätzungen wiederum sollen auf Standardwerten beruhen, welche die EU-Kommission am 22. Dezember 2023 veröffentlichte.

Bis Ende 2024 können die betroffenen Unternehmen wählen, ob sie

  • vollständig nach der neuen EU-Methode ,
  • auf der Grundlage einer gleichwertigen Methode (drei Optionen) und
  • auf der Grundlage der nun veröffentlichten Standardwerte (nur bis Juli 2024, d.h. für Q4/23, Q1/24 und Q2/24) Bericht erstatten.

Ab dem 1. Januar 2025 kann nur noch auf Grundlage der EU-Methode Bericht erstattet werden.

 

Nutzung von Standardwerten

Um den Unternehmen die Compliance im Zusammenhang mit CBAM zu vereinfachen, dürfen Unternehmen bei der Erstellung der CBAM-Berichte in der Übergangsphase auf Schätzungen zurückgreifen.

Für die Bestimmung der Emissionen dürfen bis zum 30. Juni 2024, d.h. in den ersten drei Quartalsberichten, Standardwerte genutzt werden. In diesem Zeitraum dürfen die Angaben zu 100% auf den Standardwerten basieren. Es besteht keine quantitative Grenze.

Ab dem 1. Juli 2024 und bis einschließlich 31. Dezember 2025 greift eine quantitative Grenze. Standardwerte dürfen nur noch für Angaben zu komplexen Gütern mit einem Maximalanteil von 20% grauen Emissionen verwendet werden.

Angaben zu den indirekten grauen Emissionen dürfen bis zum 30. Juni 2023, d.h. für die ersten drei Quartalsberichte zu 100% auf Schätzwerten beruhen.

 

Von der EU-Kommission festgelegte Standardwerte

Die Standardwerte für das jeweilige Produkt müssen anhand der Nummer in der Kombinierten Nomenklatur bestimmt werden. Dabei wird zwischen direkten und indirekten Emissionen unterschieden. Die von der Kommission bereitgestellten Standardwerte sollen von dieser regelmäßig überarbeitet werden, um auf diese Weise von den Unternehmen bereitgestellte, aktuelle Daten einfließen zu lassen.

 

Zuständige Behörde in Deutschland

Als letzter Mitgliedstaat hat nun auch Deutschland zum Jahresende 2023 seine für CBAM zuständige Behörde benannt. Diese Aufgabe übernimmt die Deutsche Emissionshandelsstelle, welche beim Umweltbundesamt angesiedelt ist. In Kürze soll dort ein Service Desk eingerichtet werden, um Unternehmen bei individuellen Fragen unterstützen zu können. Zudem wird die deutsche Emissionshandelsstelle via Newsletter regelmäßig über neue CBAM-Entwicklungen informieren.

Die deutsche Emissionshandelsstelle wird damit zentraler Ansprechpartner für CBAM-Angelegenheiten in Deutschland. Alle national zuständigen Behörden haben einen CBAM-Helpdesk einzurichten. Zudem sind die nationalen Behörden in die Berichtigungsverfahren involviert, sollte die EU-Kommission der Ansicht sein, dass ein CBAM-Bericht unvollständig oder unrichtig ist. In diesem Zusammenhang kann die national zuständige Behörde dann auch Sanktionen verhängen.

Abzugrenzen davon sind die Tätigkeiten der nationalen Zollverwaltungen, welche die EU-Kommission über alle CBAM-relevanten Einfuhren informieren.

Schließlich nimmt die EU-Kommission selbst eine zentrale Rolle bei der Umsetzung von CBAM ein, indem sie die erforderliche IT-Infrastruktur bereitstellt und die CBAM-Berichte kontrolliert.

 

Für weitere Fragen in diesem Kontext steht Ihnen das Steuerrechtsteam von DLA Piper gerne zur Verfügung.

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