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25. März 2024Lesedauer 5 Minuten

Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel tritt in Kraft

Neue Anforderungen an die Umweltwerbung

Heute, am 26. März 2024, tritt die erste von zwei neuen Richtlinien in Kraft, mit denen die EU irreführendem Greenwashing den Kampf ansagen will. Klar ist: Die Anforderungen an die Werbung mit Umweltaussagen werden sich verschärfen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und zeigen Ihnen, auf welche Änderungen sich Unternehmen schon jetzt einstellen sollten.

 

„Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ verabschiedet

Die „Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ wurde inzwischen als Richtlinie (EU) 2024/825 verabschiedet und im offiziellen Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit abgeschlossen.

Die Richtlinie sieht Änderungen an der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) vor, die ihren Weg in das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) finden werden. Die Anforderungen an die Werbung mit Umweltaussagen werden verschärft: So müssen künftig etwa private Nachhaltigkeitssiegel von unabhängigen Dritten zertifiziert werden. Zudem ist die Werbung mit allgemeinen Begriffen (wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“) untersagt, wenn diese nicht ausreichend erläutert werden. Besonders einschneidend ist auch das Verbot der Werbung für Produkte mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen, das insbesondere der zuletzt weit verbreiteten Werbung mit „klimaneutralen“ Produkten einen Riegel vorschiebt.

 

Ab wann gelten die neuen Anforderungen?

Die Richtlinie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben der EU jedoch noch in nationales Recht umsetzen. Dafür haben sie bis zum 27. März 2026 Zeit. Ab dem 27. September 2026 müssen die neuen Vorschriften dann angewendet werden. Da Werbekampagnen häufig mit langer Vorlaufzeit geplant werden, sollten sich Unternehmen schon jetzt mit den kommenden Anforderungen beschäftigen.

 

Wie ist der Stand der Green-Claims-Richtlinie?

Kaum ist die erste Richtlinie verabschiedet, steht bereits die nächste in den Startlöchern. Auch das zweite Richtlinienprojekt der Europäischen Kommission ist einen Schritt näher gerückt. Die Green-Claims-Richtlinie hat für viel Aufmerksamkeit in den Medien und der Wirtschaft gesorgt, seit die

Europäische Kommission im März 2023 ihre Pläne vorgestellt hat. Über den ursprünglichen Entwurf haben wir bereits auf dem DLA Piper Blog ausführlich berichtet (Link zum Beitrag).

Am Dienstag, den 12. März 2024, hat sich nun das Europäische Parlament in einer ersten Lesung mit dem Vorschlag beschäftigt. Im Vergleich zum Vorschlag der Kommission hat es dabei einige Änderungen vorgeschlagen, darunter die folgenden:

Die umstrittene Pflicht zur Vorabüberprüfung und -zertifizierung von Umweltaussagen soll grundsätzlich beibehalten werden. Unternehmen müssen ihre Umweltaussagen danach zukünftig von unabhängigen, akkreditierten Stellen überprüfen lassen. Erst wenn die Prüfstellen mit einer Konformitätsbescheinigung bestätigen, dass eine Umweltaussage den Anforderungen entspricht, darf mit ihr geworben werden. Das Europäische Parlament schlägt nun vor, dass dieses Prüfverfahren in der Regel nicht länger als 30 Tage dauern sollte.

Für bestimmte Umweltaussagen soll zudem ein verkürztes Prüfverfahren eingeführt werden. Das soll für allem für einfach gehaltene Umweltaussagen gelten, die sich nicht auf den vollständigen Lebenszyklus eines Produkts beziehen oder mit komplexen Methoden belegt werden müssen. Bei diesen Aussagen soll die Konformität vermutet werden. Die Einzelheiten des vereinfachten Verfahrens soll die Europäische Kommission regeln. Zu diesem Zweck soll sie zuvor eine Liste über die häufigsten Umweltaussagen in der EU erstellen.

Das Parlament will insgesamt kleine und mittlere Unternehmen stärker entlasten. So soll die Richtlinie auf kleine Unternehmen erst 42 Monate (statt wie sonst 30 Monate) nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden.

Auch das Verbot der Produktwerbung mit der Kompensation von Treibhausgasen, das durch die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher eingeführt wird, soll Bestand haben. Unternehmen soll es aber möglich sein, mit Kompensationen für die Restemissionen zu werben, wenn sie z. B. Aussagen über ihre künftige Umweltleistung treffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die CO2-Gutschriften den Anforderungen eines durch die EU noch zu schaffenden Rahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen genügen.

Die Europäische Kommission soll ein Konsultationsforum für Umweltaussagen einrichten, an dem Vertreter aus der Industrie, Wissenschaft, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen teilnehmen sollen, um u. a. bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und der Evaluierung der Richtlinie zu unterstützen.

 

Wie geht es weiter?

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt deutlich gemacht. Trotz der vorgeschlagenen Änderungen sieht die Green-Claims-Richtlinie nach wie vor strenge Regelungen vor, die einen größeren Aufwand für werbende Unternehmen mit sich bringen werden. Das Verfahren soll von dem neu gewählten Parlament nach den Europawahlen vom 6. bis 9. Juni wieder aufgegriffen werden.

Nach einer zweiten Lesung im Parlament müsste auch der Rat der Richtlinie noch zustimmen. Werbetreibende sollten die Entwicklung daher weiterhin eng im Blick behalten.

 

Was ist zu tun?

Mit unserer jahrelangen Expertise im Presse-, Äußerungs- und Werberecht sowie unserem interdisziplinären weltweiten Netzwerk beraten wir Sie gern zu den Auswirkungen der neuen EU-Richtlinien zur Werbung mit Umweltaussagen auf Ihr Geschäftsmodell. Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Thema ESG zur Seite. Die Nachhaltigkeitswerbung oder ihre rechtswidrige Spielart „Greenwashing“ haben in den letzten Jahren den Beratungsalltag von DLA Piper geprägt. Ein Schwerpunkt liegt auf der gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigung gegen Vorwürfe des Greenwashings von Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden oder Behörden. Zudem berät DLA Piper Mandanten und Mandantinnen umfassend bei der Entwicklung und Prüfung grüner Werbekampagnen und der Kommunikation unternehmensinterner Nachhaltigkeitsziele.

Auch unsere Erfahrung im Bereich des Reputationsmanagements spielt eine immer größere Rolle: Greenwashing-Vorwürfe und unwahre Berichterstattungen können den „grünen Ruf“ und die Glaubwürdigkeit eines Unternehmens dauerhaft schädigen. Umso wichtiger ist es, schnell und gezielt vorzugehen. Wir unterstützen Sie dabei.