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9. Dezember 2024Lesedauer 12 Minuten

Real Estate

Legal Roadmap 2025

Die nachfolgenden Themen finden Sie untenstehend detailliert im Überblick.

Bürokratieentlastungsgesetz

  • Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Energie- und Umweltmanagement

  • Energie-/Umweltmanagementsysteme nach dem EnEfG
  • Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
  • Solartauglichkeit und Solarpflicht
  • Verschärfung der E-Ladesäulenpflicht
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Bau- und Planungsrecht

  • Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB)/Gebäudetyp E
  • Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB)/Beschleunigung des Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren

Bürokratieentlastungsgesetz

Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Worum geht es bei diesem Thema?

Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das im Oktober 2024 verabschiedet wurde, will die Bundesregierung Bürokratieabbau und die Modernisierung der Unternehmenslandschaft vorantreiben. Die neuen Regelungen erleichtern viele administrative Anforderungen, indem sie Dokumentationspflichten reduzieren und den Übergang zur Digitalisierung fördern. Wesentliche Neuerungen betreffen unter anderem das Gesellschafts-, Arbeits-, Steuer- und Immobilienrecht, wobei das Gesetz durch kürzere Aufbewahrungsfristen, eine Vereinfachung von Formvorgaben und eine bessere Nutzung digitaler Formate Erleichterungen für Unternehmen schaffen soll. Diese Änderungen sollen größtenteils zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Was gilt es zu beachten?

Das BEG IV bringt weitreichende Änderungen der formellen Anforderungen an Gewerbemietverträge, da es das bisherige Schriftformerfordernis zugunsten eines Textformerfordernisses reformiert. Gewerbemietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen demnach in Textform gemäß § 126b BGB abgeschlossen werden. Während eines einjährigen Übergangszeitraums können bestehende Gewerbemietverträge aufgrund eines Schriftformmangels noch ordentlich gekündigt werden. Auch die Änderung bestehender Verträge bedarf nur der Textform.

Die Textform ermöglicht es, mietvertragliche Erklärungen per E-Mail, als Papierdokument ohne Unterschrift, Fax oder über elektronische Signaturdienste wie DocuSign abzugeben. Dies steigert die Flexibilität und Effizienz bei Vertragsabschlüssen. Gleichzeitig wird eine höhere Sorgfalt bei der Kommunikation und Dokumentation erforderlich sein, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Energie- und Umweltmanagement

Bau- und Planungsrecht

Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB)/Gebäudetyp E

Worum geht es bei diesem Thema?

Derzeit befindet sich eine große Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) im parlamentarischen Verfahren (Stand 21. Oktober 2024). Zudem wird die Einführung eines neuen Gebäudetyps E vorbereitet. Die Gesetze sollen Anfang 2025 in Kraft treten.

Im Vordergrund der Novelle stehen die Schaffung neuen Wohnraums, Innovationen in der Bauleitplanung sowie der Klimaschutz. Neben dem neuen „Bau-Turbo“ (§ 246e BauGB n.F.) soll mit dem Gebäudetyp E eine einfache und effiziente Möglichkeit des Bauens geschaffen werden.

Es ist geplant, dass mit einem Gesetz zum Gebäudetyp E das Werk- und Bauvertragsrecht angepasst wird. Bei Bauprojekten zwischen fachkundigen Vertragspartnern soll zukünftig ohne Aufklärung von den allgemeinen Regeln der Technik abgewichen werden können, um kostengünstigeres Bauen zu ermöglichen.

Die Kommunen sollen zudem durch die Stärkung des kommunalen Vorkaufsrechts mehr Möglichkeiten erhalten. Für eine effizientere Bauleitplanung soll eine Innovationsklausel die Aktualisierung veralteter Bauleitpläne erleichtern. Schließlich sollen die Regelungen zur Ausweisung von Windenergieflächen weiterentwickelt werden.

Was gilt es zu beachten?

Sie sollten prüfen, ob die vereinfachten Verfahren für Sie einen Anreiz zur Durchführung von Projekten darstellen und wie Sie von den Vereinfachungen profitieren können. 

Weitere Informationen

https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/BMWSB/DE/2024/09/baugb-novelle.html

Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB)/Beschleunigung des Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren

Worum geht es bei diesem Thema?

Mit der BauGB-Novelle möchte die Bundesregierung auf den Klimawandel und den angespannten Wohnungs- und Finanzmarkt reagieren. Die wichtigsten Änderungen betreffen insbesondere die folgenden Themen:

Nachhaltigkeit

Kommunen können künftig Maßnahmen wie die Begrünung von Dächern oder dezentrale Versickerungsanlagen anordnen, auch in bisher unbeplanten Innenbereichen. Solche sog. „Ausgleichsmaßnahmen“ müssen durch den Bauherrn angezeigt werden, wodurch staatlicher Verwaltungsaufwand zu Lasten des Bauherrn reduziert wird.

Stärkung kommunaler Vorkaufsrechte

Wird ein Grundstück in eine Gesellschaft im Rahmen eines Share Deals eingebracht, so wird dies künftig nach § 24 Abs. 2a BauGB einem Asset Deal gleichgestellt und löst entsprechende Vorkaufsrechte der Gemeinde aus. Dadurch wird verhindert, dass Grundstücke an den Kommunen vorbei veräußert werden. Das Grundbuchamt wird in diesem Zuge zur Prüfung des Nichtbestehens gemeindlicher Vorkaufsrechte verpflichtet.

Innenentwicklung und sozialer Wohnungsbau

Erweiterungen, insbesondere durch Aufstockungen, sollen nun überall und nicht mehr nur in angespannten Wohnungsmärkten möglich sein. Neu eingeführt wird ein sozialer Flächenbeitrag bei der Baulandumlegung, d.h. Gemeinden können künftig statt eines monetären Wertausgleichs von Grundstückseigentümern alternativ auch Flächen fordern, die für den sozialen Wohnungsbau genutzt werden müssen.

Was gilt es zu beachten?

Die Novelle beinhaltet neben Erleichterungen im Rahmen der baulichen Verdichtung von Städten auch neue potenzielle Einschränkungen für die Praxis. So sollte künftig auf die Anzeigepflicht der Ausgleichsmaßnahmen und auf bestehende gemeindliche Vorkaufsrechte auch bei Share Deals geachtet werden.

Der Gesetzentwurf wurde am 4. September 2024 im Bundeskabinett beschlossen, das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag soll bis Ende 2024 abgeschlossen sein.

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