
6. Januar 2025 • Lesedauer 3 Minuten
Anforderungen an die Information des Betriebsrats über die Eingruppierung eines Arbeitnehmers
Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung regelmäßig von sich aus auch die vorgesehene Entgeltstufe mitteilen, wenn ein betriebliches Entgeltschema Entgeltgruppen und -stufen vorsieht. Unterlässt der Arbeitgeber diese Mitteilung, ist der Betriebsrat nicht im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ordnungsgemäß unterrichtet. Dies hat zur Folge, dass die Frist für die Zustimmungsverweigerung nicht anläuft und die Zustimmung nicht fingiert werden kann (BAG v. 16. Juli 2024, Az. 1 ABR 25/23).
Der Fall
Die tarifgebundene Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung zweier Arbeitnehmer als Lokomotivführer und zu ihrer Eingruppierung in eine konkrete Entgeltgruppe entsprechend dem anwendbaren Tarifvertrag gebeten. Den Zustimmungsersuchen war jeweils eine Anlage beigefügt, aus der sich ergab, dass beide Arbeitnehmer bisher als Lokomotivführer bei anderen Eisenbahnunternehmen tätig gewesen waren. Explizite Angaben zur vorgesehenen Entgeltstufe enthielt der Antrag hingegen nicht. Der Betriebsrat erteilte zwar seine Zustimmung zu den Einstellungen, verweigerte sie jedoch in Bezug auf die vorgesehenen Eingruppierungen. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn nicht ordnungsgemäß über die geplante Eingruppierung informiert. Er beantragte sinngemäß, der Arbeitgeberin aufzugeben, ein betriebsverfassungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten, um die von ihm verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer ersetzen zu lassen. Die Vorinstanzen hatten dies abgewiesen. Hiergegen wendete sich der Betriebsrat.
Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin
Nach Auffassung des BAG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei einer beabsichtigten Eingruppierung über alle Faktoren zu unterrichten, die im Zusammenhang mit der Einreihung des Arbeitnehmers in die betriebliche Vergütungsordnung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 99 Abs. 1 BetrVG) erstreckt sich dabei nicht nur auf die Einordnung in eine bestimmte Entgeltgruppe, sondern kann – je nach Ausgestaltung der maßgebenden Vergütungsordnung – auch die Zuordnung zu Entgeltstufen erfassen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat deshalb auch darüber zu informieren.
Faktoren für die Eingruppierung
Im durch das BAG entschiedenen Fall bemaß sich die Entgeltstufe gemäß des betrieblichen Entgeltschemas u.a. nach der Berufserfahrung, auch wenn diese außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs erworben wurde. Der Arbeitgeberin stand danach bei der Frage, ob vorhandene Berufserfahrung im Rahmen der Einstufung anzurechnen ist, kein Ermessen zu. Daher hätte sie den Betriebsrat von sich aus – ohne entsprechende Nachfrage – über die von ihr bei den Arbeitnehmern jeweils in Aussicht genommene Entgeltstufe in Kenntnis setzen müssen. Da beide Arbeitnehmer bereits zuvor als Lokomotivführer tätig gewesen waren und auch bei der Arbeitgeberin entsprechend eingesetzt werden sollten, war eine nur auf den Aspekt der Entgeltgruppe gerichtete Unterrichtung nach Auffassung des Gerichts ersichtlich unzureichend.
Praxishinweis
Der Arbeitgeber hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung umfassend zu unterrichten (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Nur wenn diese Unterrichtung alle erforderlichen Informationen enthält – bei Vorhandensein von Entgeltstufen auch die zur Einordnung benötigten Faktoren – kann nach Ablauf der Wochenfrist die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gelten (§ 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Führt der Arbeitgeber die personelle Maßnahme durch, obwohl nicht alle erforderlichen Informationen mitgeteilt wurden, kann der Betriebsrat die Aufhebung der Maßnahme verlangen (§ 101 BetrVG). Um dies zu vermeiden, gilt es daher im Einzelfall vor Durchführung der Unterrichtung genau zu prüfen, welche Informationen der Betriebsrat benötigt, um sein Mitbestimmungsrecht ordnungsgemäß ausüben zu können.