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20. Februar 2025Lesedauer 4 Minuten

Update zum Jahreswechsel

Der Jahreswechsel bildet für viele Personen einen Zeitpunkt des bewussten Zurück- und Vorausschauens. Auch für Unternehmen lohnt sich aus rechtlicher Perspektive zum Jahreswechsel ein Blick – vor allem in die Zukunft. Einige der arbeitsrechtlich relevanten Änderungen haben wir daher in diesem Beitrag überblicksartig zusammengefasst:

 

Digitale Arbeitsverträge

Die wahrscheinlich prominenteste Änderung ist die Möglichkeit „digitaler“ Arbeitsverträge. Seit dem 1. Januar 2025 können Arbeitgeber beispielsweise auch per E-Mail über wesentliche Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses informieren und damit ihre Pflichten nach dem Nachweisgesetz erfüllen. Ein schriftlicher Nachweis ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG).

Die Formerleichterungen gelten nicht für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in einem Wirtschafsbereich oder Wirtschaftszweig tätig sind, der besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht ist (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG). Hier bleibt es beim verpflichtenden schriftlichen Nachweis in Papierform. Zudem muss der Arbeitgeber – trotz der grundsätzlichen nun geltenden Formerleichterung – weiterhin schriftlich über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dies verlangt.

Für weitere Formerleichterungen, die mit Umsetzung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) eingeführt wurden, sehen Sie auch gerne die Zusammenfassung auf unserem Blog „Update zum Bürokratieentlastungsgesetz: Digitaler Arbeitsvertrag ab 1. Januar 2025“.

 

Abrechnung von Abfindungen ohne die Fünftelregelung

Zudem wurde die Regelung der sog. Fünftelregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2025 modifiziert. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Fünftelregelung nicht mehr durch die Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Dies sollte insbesondere auch beim Abschluss von Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen sowie beim Abschluss gerichtlicher Vergleiche berücksichtigt werden. Die bisweilen teilweise meist klarstellend verwendeten Formulierungen zur Anwendung der Fünftelregelung bei der Abrechnung einer Abfindung sollten daher nicht mehr aufgenommen werden.

 

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist ab dem 1. Januar 2025 einheitlich auf EUR 66.150,00 brutto jährlich gestiegen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung ist zudem ab dem 1. Januar 2025 auf EUR 96.600,00 brutto jährlich gestiegen. Damit wurde für die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auch die zuvor bestehende Differenzierung zwischen Ost und West erstmals aufgehoben. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung kann arbeitsrechtlich je nach Einzelfall insbesondere auch im Rahmen der Abgeltung von Überstunden relevant werden, sodass deren Höhe auch diesbezüglich stets im Blick behalten werden sollte.

 

Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht

Die Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber zu entrichten haben, wenn sie nicht die nach § 154 Abs. 1 SGB IX vorgesehene Anzahl an schwerbehinderten Menschen beschäftigen, wurde ebenfalls zum 1. Januar 2025 folgendermaßen angepasst:

  • Bei einer Erfüllungsquote von 3 bis unter 5 Prozent beträgt die Ausgleichsabgabe EUR 155;
  • bei einer Erfüllungsquote von 2 bis unter 3 Prozent beträgt die Ausgleichsabgabe EUR 275;
  • bei einer Erfüllungsquote von mehr als 0 bis unter 2 Prozent beträgt die Ausgleichsabgabe EUR 405;
  • bei einer Erfüllungsquote von 0 Prozent beträgt die Ausgleichsabgabe EUR 815.

Auch die Kleinbetriebsregelungen für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen wurden angepasst:

  • Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen beträgt die Ausgleichsabgabe bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen EUR 155 und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen EUR 235; und
  • für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen beträgt die Ausgleichsabgabe bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen EUR 155, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen EUR 275 und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen EUR 465.

Die erhöhten Beträge sind erstmalig zum 31. März 2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.

 

Einige weitere Änderungen

Weitere Änderungen zum 1. Januar 2025 betreffen beispielsweise den Mindestlohn (Anhebung auf EUR 12,82 pro Stunde) und die Minijobgrenze, die nun durchschnittlich bei EUR 556 pro Monat liegt.

Zudem wird die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld für Paare und für Alleinerziehende von EUR 200.000 zu versteuerndem Einkommen (für Geburten ab dem 1. April 2024) für Geburten ab dem 1. April 2025 auf EUR 175.000 zu versteuerndes Einkommen weiter gesenkt. Die weitere Absenkung der Einkommensgrenze kann insbesondere für Unternehmen relevant werden, die ihren Beschäftigten Zuschüsse zum Elterngeld oder einen Ausgleich gewähren, sofern kein Anspruch auf Elterngeld besteht.

Inwieweit und wann nach der Bundestagswahl weitere in Aussicht gestellte arbeitsrechtliche Änderungen, wie beispielsweise Steuerfreistellungen von Überstundenzuschlägen oder eine wöchentliche anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit, umgesetzt werden, bleibt zu beobachten.