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2. Mai 2022Lesedauer 3 Minuten

Verpackungsgesetz: Neue Registrierpflicht für Unternehmen ab 1. Juli 2022

Ab dem 1. Juli 2022 bestehen neue Registrierungspflichten und neue Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister.

Neue Registrierungspflichten

Dann müssen sich alle Unternehmen, die in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZVSR) im Verpackungsregister LUCID mit Angaben zu den einzelnen Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen registrieren.

Registrierungspflichtige Verpackungen sind

  • wie bisher Verpackungen mit sogenannter Systembeteiligungspflicht, d.h. Verpackungen, die mit Ware befüllt sind und bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • künftig auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (z.B. Transportverpackungen im Großhandel),
  • Verpackungen unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart, z.B. Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen, Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen etc.

Registrierungspflichtige Unternehmen sind

  • alle in- und ausländischen Unternehmen, die verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringen. Unerheblich ist, ob die Verpackungen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte in Deutschland abgeben werden;
  • Letztvertreiber von sogenannten Serviceverpackungen; Verpackungen von Produkten, die bereits vorverpackt in einer Vertriebsstelle des Letztvertreibers gelangen (z. B. in einer Groß-Bäckerei in Tüten vorverpackte Kekse), oder die zum Versand vorgesehen sind, sind jedoch keine Serviceverpackungen. Letztvertreiber können ihre Pflichten an einen Vorvertreiber delegieren. Für das Recycling der Verpackungen muss ein Entgelt bezahlt werden.

Bei bereits bestehenden Registrierungen müssen die nunmehr zusätzlich benötigten Angaben ergänzt werden, sog. Änderungsregistrierung.

Der neue Registrierungsprozess startet ab dem 5. Mai 2022. Verstöße gegen die Registrierpflicht können zu einem Vertriebsverbot führen. Zusätzlich droht eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 100.000 EUR.

Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen müssen weiterhin ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei dem/den gewählten System/en und im Verpackungsregister LUCID abgegeben werden.

Neue Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

Das Verpackungsgesetz gilt für alle Händler und Hersteller, die Verkaufsverpackungen im Geltungsbereich Deutschland in Verkehr bringen. Auch internationale Händler, die direkt, über einen elektronischen Marktplatz oder mithilfe eines Fulfilment-Dienstleisters ihre Produkte an Privatkunden in Deutschland vertreiben, müssen die Pflichten des Verpackungsgesetzes einhalten.

Zusätzlich bestehen mit der Novelle des Verpackungsgesetzes ab dem 1. Juli 2022 neue Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister. Elektronische Marktplätze dürfen auf ihren Plattformen nur noch Waren von Händlern und Verkäufern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen, d.h. einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abgeschlossen haben. Somit haben elektronische Marktplätze die Pflicht zu prüfen, ob die Händler und Verkäufer im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen, um Sanktionen zu vermeiden.

Fulfillment-Dienstleister müssen ebenfalls sicherstellen und prüfen, dass ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Bei einer Nichterfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten durch die Auftraggeber dürfen Fulfillment-Dienstleister und Betreiber elektronischer Marktplätze ihren Auftraggebern und Vertragspartner ihre Leistungen nicht mehr anbieten. Verstöße werden überdies von der ZVSR erfasst, an die zuständigen Ordnungswidrigkeitsbehörden der Länder gemeldet und können mit Geldbußen bis zu 200.000 EUR geahndet werden.

Für weitere Fragen in diesem Kontext steht Ihnen das Steuerrechtsteam um Dr. Björn Enders von DLA Piper gern zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns gerne eine E-Mail.

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