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8. Dezember 2023Lesedauer 5 Minuten

Neues zum Wachstumschancengesetz – Das Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz

Am 17. November 2023 hat der Bundestag den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen.

Mit dem Wachstumschancengesetz wird u. a. ein neues Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (KlimaInvPG) geschaffen. Zusätzlich soll das bereits bestehende Förderinstrument der Forschungszulage attraktiver gestaltet werden.

Mit der Einführung der Klimaschutz-Investitionsprämie soll die bestehende Umwelt- und Klimaschutzförderung durch ein weiteres, neues Förderinstrument erweitert werden. Die Klimaschutz-Investitionsprämie ist als gewinnunabhängige Steuerprämie konzipiert.

 

Wer wird gefördert?

Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige mit steuerpflichtigen (nicht steuerbefreiten) Einkünften nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG). Umfasst sind damit lediglich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Bei Mitunternehmerschaften ist die Mitunternehmerschaft Anspruchsberechtigter.

Jeder Anspruchsberechtigte kann in dem Zeitraum nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2032 maximal vier Anträge auf Investitionsprämien stellen.

 

Was wird gefördert?
  • Investitionen müssen förderfähige Aufwendungen von mindestens 5.000 Euro beinhalten, um unter die Förderung zu fallen.
  • Förderfähige Aufwendungen sind die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens. Außerdem gilt die Förderung auch für Maßnahmen an einem bereits bestehenden abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, sofern diese zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen.
  • Geförderte Wirtschaftsgüter müssen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich genutzt werden, d.h. es muss ein Inlandsbezug bestehen.
  • Das Förderkonzept ist technologieoffen angelegt. Die Förderung ist nicht auf bestimmte Anlagen oder Technologien beschränkt, vielmehr ist der Nachweis eines Klimaschutzbeitrags entscheidend.

Es sind nur solche Wirtschaftsgüter förderfähig, die der Absetzung für Abnutzung im Sinne des § 7 EStG unterliegen. Eine Förderung kommt nur für aktivierungspflichtige bewegliche Wirtschaftsgüter in Frage. Investitionen in unbewegliche Wirtschaftsgüter (Gebäude oder Ähnliches), immaterielle Wirtschaftsgüter, sowie Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nicht förderungsfähig selbst wenn die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.

Der Zeitraum der Förderung beginnt am 1. März 2024 und endet grundsätzlich mit dem 31. Dezember 2029. Investitionen sind förderungsfähig, wenn sie nach der Verkündung des Gesetzes begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen worden. Die Investition ist mit der verbindlichen Bestellung des Wirtschaftsguts oder mit dem Beginn der Herstellung des Wirtschaftsguts begonnen.

Nach dem 31. Dezember 2029 abgeschlossene Investitionen sind dann begünstigt, wenn Teilherstellungskosten vor dem 1. Januar 2030 entstanden sind oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten vor dem 1. Januar 2030 geleistet worden sind.

 

Wie wird gefördert?

Die Investition – die Anschaffung, Herstellung oder Maßnahme – muss die Energieeffizienz des Unternehmens qualifiziert verbessern, d.h.:

  • die Anschaffung, Herstellung oder Maßnahme ist in einem Einsparkonzept enthalten, welches von einem zugelassenen Energieberater erstellt wurde und die wesentlichen Anforderungen an einen Energieaudit erfüllt und
  • die Energieeffizienz des Antragstellers im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit wird verbessert
    • und geltende Unionsnormen werden übertroffen oder
    • angenommene aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen werden erfüllt, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird.

Ausgenommen von einer Förderung sind Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme oder Fernkälte sowie Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Investitionsprämie kann neben anderen staatlichen Förderungen oder Beihilfen gewährt werden, es ist jedoch nur eine Förderung pro Investition möglich. Die Bemessungsgrundlage – die Summe der förderfähigen Aufwendungen – muss im Förderzeitraum mindestens 10.000 Euro und kann maximal 200 Millionen Euro pro Anspruchsberechtigten betragen. Die auszahlbare Investitionsprämie beträgt 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, somit sind maximal 30 Millionen Euro Prämie pro Anspruchsberechtigtem im Gesamtförderzeitraum möglich.

 

Wo ist die Förderung zu beantragen?

Die Förderung der Investition erfolgt nur nach Antrag beim für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt bzw. bei Mitunternehmerschaften bei dem Finanzamt, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung zuständig ist.

Der Antrag kann frühestens nach Anschaffung bzw. Herstellung der förderfähigen Wirtschaftsgüter gestellt werden, d.h. nach dem der Anspruch entstanden ist. Da das Antragsverfahren ohnehin komplett neu aufgebaut werden muss, wird eine Antragstellung voraussichtlich frühestens ab dem 1. Januar 2025 möglich sein. Anträge können auch nach dem Auslaufen des Förderzeitraumes noch bis 31. Dezember 2031 gestellt werden.

Der Antrag muss ausschließlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz eingereicht werden. Alle Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Förderung müssen im Antrag dargelegt werden. Der Antrag muss insbesondere das Einsparkonzept sowie die schriftliche Bestätigung der Konformität von Einsparkonzept und als förderfähig beantragten Wirtschaftsgütern durch den beauftragten Energieberater enthalten.

 

Key Take Aways

Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist es sinnvoll, die neuen Förderinstrumente des Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes bereits in die längerfristige Planung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere weil jeder Anspruchsberechtigte im Förderzeitraum maximal vier Anträge auf Investitionsprämien stellen kann und zudem nur eine Förderung pro Investition möglich ist und die Gesamtfördersumme ebenfalls gedeckelt ist..

Zwar ist abzusehen, dass im parlamentarischen Verfahren aufgrund der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat in den nächsten Wochen weitere Änderungen vorgeschlagen werden können, allerdings ist die Klimaschutzprämie ein wichtiger Bestandteil der zukünftigen Umwelt- und Klimaschutzförderung der Bundesregierung. Mögliche zukünftige Änderungen könnten beispielsweise die Beschränkung der anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen im Hinblick auf ihre Größe oder etwa ihre wirtschaftliche Betätigung sein.

Den Wachstumschancengesetz-Referentenentwurf sowie Updates besprechen wir zudem hier

Für weitere Fragen in diesem Kontext steht Ihnen das Steuerrechtsteam von DLA Piper gerne zur Verfügung.