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4. April 2024Lesedauer 5 Minuten

Neue Pflichten für Zahlungsdienstleister in Deutschland

Key Takeaways

Mit seinem Schreiben konkretisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) viele Praxisfragen zu den neuen Regelungen für Zahlungsdienstleister gemäß § 22g UStG und zwar zum Beispiel ob Zahlungen in Kryptowerten ebenfalls erfasst sind. Zwar gewährt das BMF eine Fristverlängerung für die erste Meldung, dennoch sollten sich betroffene Zahlungsdienstleister spätestens jetzt mit den neuen sie betreffenden Regelungen vertraut machen, entsprechende Compliance-Mechanismen einführen und auch Aufzeichnungen führen.

In zeitlicher Hinsicht weist das BMF darauf hin, dass die Übermittlung der Daten spätestens am Ende des Kalendermonats erfolgen muss, der auf das Quartal folgt, auf dass sich die Daten beziehen. Dies bedeutet, dass die Meldung für das erste Quartal eines Jahres Ende April erfolgen muss. Eine Nichtbeanstandungsregelung gibt es für die erste Meldung. In diesem Zusammenhang wird nicht beanstandet, wenn der Zahlungsdienstleister die Informationen für das erste Kalendervierteljahr 2024 erst bis zum 31. Juli 2024 übermittelt.

Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister gemäß § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich ebenfalls zu diesen Regelungen geäußert (BMF-Schreiben vom 28.12.2023).

 

Pflichten der Zahlungsdienstleister

Betroffen sind die Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist. Diese sind nach § 22g UStG verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen, welche über sie abgewickelt wurden, zu führen und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln, sofern mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger je Quartal ausgeführt werden. Diese Informationen werden dann an eine europäische Datenbank, dem Central Electronic System of Payment Information (CESOP), übermittelt. Von dieser zentralen Datenbank aus werden die Daten mit Datenbanken anderer europäischer Länder abgeglichen.

§ 22g UStG unterschiedet zwischen vier Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister:

  • Aufzeichnungspflicht (§ 22g Abs. 1 S. 1, 2 UStG),
  • Mitteilungspflicht (§ 22g Abs. 4 S. 1, 2 UStG),
  • Berichtigungspflicht (§ 22g Abs. 5 UStG) und
  • Aufbewahrungspflicht (§ 22g Abs. 6 UStG).

Hintergrund dieser neu eingeführten deutschen Regelung im Umsatzsteuergesetz ist die Umsetzung von Vorgaben der Europäischen Union. Ziel ist die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug in der Europäischen Union.

 

Inhalt des BMF-Schreibens

In dem am 28. Dezember 2023 erschienen BMF-Schreiben stellt die deutsche Finanzverwaltung ihre Position dar und erläutert wichtige Punkte der neuen Regelung. Dabei geht das BMF auf den sachlichen Anwendungsbereich, das Verfahren der Übermittlung der Aufzeichnungen sowie schließlich auf die Sanktionen bei Nichtbefolgung ein.

Sachlicher Anwendungsbereich

Das BMF stellt klar, dass jeder Zahlungsvorgang, der zur Bereitstellung, zur Übermittlung oder zur Abhebung eines Geldbetrages führt, unter den Begriff der Zahlung fällt. Außerdem weist es darauf hin, dass Zahlungen in Kryptowerten nicht erfasst sind.

Eine grenzüberschreitende Zahlung im Sinne der Vorschrift liegt nur dann vor, wenn der Zahlende sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet. Der Zahlungsempfänger hingegen kann sich in einem andere Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Land oder im Drittlandsgebiet befinden. Nur rein inländische Zahlungen und Zahlungen aus einem Drittland sind nicht erfasst. Die Identifizierung einer internationalen, grenzüberschreitenden Zahlung ist grundsätzlich anhand der IBAN vorzunehmen. Nur wenn diese nicht vorliegt, sind alle anderen Faktoren zu berücksichtigen.

Zudem muss der Schwellenwert von 25 grenzüberschreitenden Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger im Kalendervierteljahr übertroffen werden. Die Anzahl ist für jeden Mitgliedstaat einzeln zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass, sofern dem Zahlungsdienstleister Informationen darüber vorliegen, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen bei ihm hat, diese Kennzeichen zu aggregieren sind. Wird der Schwellenwert überschritten, hat der Zahlungsdienstleister alle Zahlungsvorgänge an den Zahlungsempfänger einzeln zu melden und darf nicht nur diejenigen berücksichtigen, die den Schwellenwert überschreiten.

Weiterhin stellt das BMF klar, das unter dem Begriff des Zahlungsdienstleisters nur

  • CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG),
  • E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZAG,
  • Zahlungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG und
  • Postgiroämter,

die Zahlungsdienste in Deutschland erbringen, fallen.

Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen sind vollständig und korrekt jeweils nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres and das BZSt zu übermitteln. Einzelheiten zu den technischen Aspekten können der BZSt-Datensatzbeschreibung und dem Kommunikationshandbuch CESOP des BZSt entnommen werden.

In zeitlicher Hinsicht weist das BMF darauf hin, dass die Übermittlung der Daten spätestens am Ende des Kalendermonats erfolgen muss, der auf das Quartal folgt, auf dass sich die Daten beziehen. Dies bedeutet, dass die Meldung für das erste Quartal eines Jahres Ende April erfolgen muss. Eine Nichtbeanstandungsregelung gibt es für die erste Meldung. In diesem Zusammenhang wird nicht beanstandet, wenn der Zahlungsdienstleister die Informationen für das erste Kalendervierteljahr 2024 erst bis zum 31. Juli 2024 übermittelt.

Sanktionen

Ferner wird in dem Schreiben auf die drohenden Sanktionen in Form von Bußgeldern von bis zu 5000 EUR hingewiesen, welche bei Missachtung der Aufzeichnungs-, Melde- oder Aufbewahrungspflichten drohen.

Das Steuerrechtsteam um Dr. Björn Enders unterstützt Sie gerne bei jeglichen Fragen um die Regelungen.