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5. September 2025Lesedauer 6 Minuten

100 Milliarden Euro für Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen

Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

“Wir wollen, dass im Alltag spürbar wird, dass es in Deutschland vorangeht.” – Unter anderem mit diesen Worten hat Finanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil den Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG-E); BT-Drucksache 21/1085) vorgelegt.

Im März 2025 haben Bundestag und Bundesrat ein Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe von 500 Milliarden Euro beschlossen: 300 Milliarden stehen dem Bund für Investitionen zur Verfügung. 100 Milliarden Euro sind für den Klima- und Transformationsfond vorgesehen. Weitere 100 Milliarden sind Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen vorbehalten. Zweifelsohne eine vielversprechende Summe von der zukünftig nicht nur Länder und Kommunen, sondern auch Dritte profitieren können. Ein halbes Jahr nach der Grundgesetzänderung kommt Bewegung in die konkrete Umsetzung: Die Bundesregierung hat nunmehr einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Der Bundestag berät am 12. September in erster Lesung über den Gesetzentwurf.

Wir haben die wichtigsten Fragen zum Gesetzentwurf für Sie zusammengestellt. Eine ausführliche Darstellung finden Sie im Anschluss.

  • Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen sowie auch Dritten, soweit diese der Erfüllung von Landes- oder kommunalen Aufgaben dienen.
  • Sachinvestitionen:
    • Baumaßnahmen; Erwerb von beweglichen Sachen (sofern keine sächlichen Verwaltungsausgaben); Erwerb von unbeweglichen Sachen
    • notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen sind auch erfasst
    • Mindestinvestitionsvolumen von EUR50.000

  • Der Bund verteilt die Mittel auf die Länder.
  • Die Länder bestimmen den Anteil für die kommunale Infrastruktur und legen die Verfahren zur Mittelverteilung fest.
  • Die Details zur Durchführung werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.

Investitionsbeginn: frühestens ab 1. Januar 2025
Bewilligung: bis spätestens 31. Dezember 2036
Förderende: 31. Dezember 2042
• Bis zum 31. Dezember 2029 muss je Land mindestens ein Drittel der zustehenden Mittel durch konkrete Investitionsmaßnahmen gebunden sein.

Förderfähig sind Sachinvestitionen in Infrastrukturbereiche, die der Erfüllung von Landes- oder kommunalen Aufgaben dienen.

Beispielhafte Bereiche nach dem LuKIFG-E:

  • Bevölkerungsschutz
  • Verkehrsinfrastruktur
  • Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur
  • Energie- und Wärmeinfrastruktur
  • Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur
  • Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung
  • Digitalisierung

Die Gesetzesbegründung nennt darüber hinaus:

  • Wirtschaftsnahe Infrastruktur
  • Infrastruktur der regionalen Daseinsvorsorge
  • Wohninfrastruktur
  • Gebäudesanierungen öffentlicher Gebäude
  • Sportanlagen
  • Kultureinrichtungen
  • Infrastruktur der Inneren Sicherheit
  • Wasserwirtschaft
  • Ländliche Infrastruktur

  • Soweit möglich, sollte bereits die Förderfähigkeit etwaiger Vorhaben geprüft werden.
  • Hinsichtlich der weiteren Entwicklungen am Ball bleiben.
  • Kommunikation mit Landesbehörden aufnehmen.
Wie werden die Mittel verteilt?

Der Betrag von 100 Milliarden Euro wird in Anlehnung an den sog. “Königsteiner Schlüssel”, der sich nach dem Steueraufkommen sowie der Bevölkerungszahl richtet, auf die Länder verteilt (§ 2 Abs. 1 LuKIFG-E). Das jeweilige Land bestimmt wiederum die Höhe des Anteils, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist und legt die Verfahren zur Mittelverteilung fest (§ 2 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 LuKIFG-E). Während der Referentenentwurf noch vorsah, dass der Anteil für die kommunale Infrastruktur mindestens 60% betragen müsse, fehlt diese Vorgabe im Gesetzentwurf. Im Rahmen der Mittelverteilung sollen die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besondere Berücksichtigung finden (§ 2 Abs. 2 S. 2 LuKIFG-E).

 

Was wird gefördert?

Die Mittel sind für Sachinvestitionen in verschiedensten Infrastrukturbereichen vorgesehen. Dabei muss die Investition der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Der Gesetzentwurf nennt beispielhaft die folgenden Infrastrukturbereiche (§ 3 Abs. 1 LuKIFG-E): Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur, Betreuungsinfrastruktur, Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung und Digitalisierung. Die Gesetzesbegründung betont den nicht abschließenden Charakter der Auflistung und nennt darüber hinaus beispielhaft Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur, Infrastruktur der regionalen Daseinsvorsorge, Wohninfrastruktur, Gebäudesanierungen von öffentlichen Gebäuden, Sportanlagen, Kultureinrichtungen, Infrastruktur der Inneren Sicherheit, Wasserwirtschaft und ländliche Infrastrukturen. Die Beispiele zeigen, dass auch Aufgaben, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Kommunen zählen, typischerweise aber von den Kommunen wahrgenommen werden, erfasst sind.

Förderfähig sind Sachinvestitionen mit einem Mindestinvestitionsvolumen von 50.000 Euro. Das Gesetz selbst definiert nicht, was unter Sachinvestitionen zu verstehen ist. Nach der Gesetzesbegründung sind dies “Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden, und der Erwerb von unbeweglichen Sachen”. Dabei sind auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen (z. B. externe Baunebenkosten oder Planungsleistungen, Gutachten oder Untersuchungen, die zur Umsetzung der Investitionen notwendig sind) förderfähig, insofern diese in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme stehen (§ 3 Abs. 4 LuKIFG-E). Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sind hingegen nicht förderfähig.

Die Vorhaben sollen vor dem Hintergrund einer möglichst hohen und dauerhaften Wirkung der Investition auf die Wirtschaftskraft ausgewählt werden, was seitens der Länder und Kommunen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen verlangt.

Den Vorschlag des Bundesrats, auch eine Förderung der entsprechenden Sachinvestition durch Zinsverbilligungen, Tilgungszuschüsse oder andere Vergünstigungen im Rahmen von Krediten, die durch Förderbanken der Länder vergeben werden, zuzulassen, lehnt die Bundesregierung ab. Unter anderem seien die Mittel aus dem Sondervermögen unmittelbar für die Finanzierung bzw. für Zuwendungen zur Finanzierung von Sachinvestitionen durch die Kommunen oder Dritte zu verwenden. Die vorgeschlagene Nutzung für Zinsverbilligungen stünde dieser Vorgabe entgegen.

 

Wer wird gefördert?

Die Förderung muss “trägerneutral” erfolgen (§ 3 Abs. 2 LuKIFG-E). Auf diese Weise werden auch Private als potenziell Begünstigte adressiert: Es werden nicht nur Sachinvestitionen von Ländern und Kommunen gefördert, sondern darüber hinaus auch Investitionen Dritter in deren Infrastruktureinrichtungen, soweit diese der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Die Gesetzesbegründung nennt insoweit beispielhaft Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen in privater, gemeinnütziger und kirchlicher Trägerschaft. Eine Förderung kann mithin unabhängig davon, ob es sich bei dem Vorhabenträger um eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts handelt, erfolgen.

Um parallel auch privates Kapital zu mobilisieren, wird darüber hinaus klargestellt, dass auch Sachinvestitionen im Rahmen von Public Private Partnerships förderfähig sind (§ 3 Abs. 3 LuKIFG-E).

 

Wann ist eine Förderung möglich?

Der Beginn der Sachinvestition darf nicht vor dem 1. Januar 2025 liegen (§ 4 Abs. 1 S. 1 LuKIFG-E). Handelt es sich um einen selbstständigen Abschnitt eines Vorhabens, soll es hingegen unschädlich sein, wenn das Gesamtvorhaben bereits vor dem Stichtag begonnen wurde (§ 4 Abs. 1 S. 2 LuKIFG-E). Der Bundesrat regt in seiner Stellungnahme an, klarzustellen, dass Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen noch nicht als Beginn gelten. Vielmehr solle im Fall von Baumaßnahmen der Start der Bauarbeiten vor Ort bzw. im Erwerbsfall der Abschluss des Kaufvertrags maßgeblich sein. Die Bundesregierung stellt in ihrer Gegenäußerung in Aussicht, eine entsprechende Klarstellung in der noch zu schließenden Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des LuKIFG aufzunehmen.

Ende des Förderzeitraums ist der 31. Dezember 2042, wobei die entsprechende Bewilligung bis zum 31. Dezember 2036 erfolgt sein muss (§ 4 Abs. 2 S. 1 LuKIFG-E). 2043 können Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für Investitionsvorhaben, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden, verwendet werden (§ 4 Abs. 2 S. 3 LuKIFG-E; § 7 Abs. 2 LuKIFG-E).

Dass bis zum 31. Dezember 2029 je Land mindestens ein Drittel der jeweils zustehenden Mittel durch konkrete Investitionsmaßnahmen gebunden sein soll (§ 4 Abs. 2 S. 2 LuKIFG-E), unterstreicht die dringende Notwendigkeit von Infrastrukturinvestitionen.

 

Was geschieht als nächstes?

Am 12. September 2025 berät der Bundestag in erster Lesung über den Gesetzentwurf. Es bleibt abzuwarten, ob und falls dem so ist, inwieweit es noch zu Änderungen kommt. Nach der Verabschiedung im Bundestag muss der Bundesrat zustimmen.

In praktischer Hinsicht von besonderer Bedeutung ist die noch zwischen dem Bund und den Ländern zu schließende Verwaltungsvereinbarung (§ 9 Abs. 1 S. 1 LuKIFG-E).

Während das LuKIFG den Rahmen für die Förderung vorgibt, werden die Konkretisierungen zum Gesetz sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Gesetzesdurchführung – insbesondere zu:

  • Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen,
  • der Ausgestaltung der Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung,
  • den Berichtspflichten der Länder,
  • der Bewirtschaftung durch die Länder
  • und möglichen Rückforderungen –

erst in der Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Die Inanspruchnahme der Mittel ist dabei an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden (§ 9 Abs. 1 S. 2 LuKIFG-E).

Vor dem Hintergrund einer schnellen Umsetzung der Investitionen regt der Bundesrat in seiner Stellungnahme an, dass die Verwaltungsvereinbarung bereits vor der zweiten Befassung des Bundesrats fertiggestellt sein sollte. Die Unterzeichnung soll unverzüglich nach dem Inkrafttreten des LuKIFG erfolgen.

Vorbehaltlich etwaiger Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren stehen die groben Rahmenbedingungen.

Für Förderinteressierte heißt das konkret:

  • Chancen intern erörtern: Prüfen, ob geplante Investitionen grundsätzlich förderfähig sind (z. B. Sachinvestitionen, Erfüllung von Landes- oder kommunalen Aufgaben).
  • Weitere Entwicklungen beobachten: Insbesondere den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens und die Veröffentlichung der Verwaltungsvereinbarung.
  • Kommunikation mit Landesbehörden aufnehmen: Erste Gespräche mit zuständigen Stellen im Land führen, um Erkenntnisse hinsichtlich Verfahren und Zeitpläne zu gewinnen.

Wir beobachten für Sie den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens und die Veröffentlichung der Verwaltungsvereinbarung sowie alle weiteren Entwicklungen rund um das Sondervermögen.