
7. August 2024 • Lesedauer 4 Minuten
Entgeltfortzahlungsanspruch: Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hat sich im April 2024 mit den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AURL) in Bezug auf ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen befasst (Urteil vom 18. April 2024 – 6 Sa 416/23). Es stellte klar, dass Arbeitnehmer sich für die Geltendmachung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht allein auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen können, wenn bei der Ausstellung die Vorgaben der AURL nicht beachtet wurden.
Sachverhalt
Die Klägerin meldete sich bei ihrem Arbeitgeber für den 12. Dezember 2022 krank; der Geschäftsführer der Beklagten schrieb ihr darauf hin, dass er sie in der Woche nicht mehr sehen wolle. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde vom 12. Dezember 2022 bis zum 14. Dezember 2022 aufgrund eines Telefongesprächs ausgestellt. Am 15. Dezember 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 15. Januar 2023. Die Klägerin reichte wiederum eine aufgrund eines Telefongesprächs erstellte Folgebescheinigung für den Zeitraum vom 19. Dezember 2022 bis 21. Dezember 2022 sowie eine Folgebescheinigung für den Zeitraum vom 22. Dezember 2022 bis zum 13. Januar 2023 ein.
Die Klägerin erhielt für den Monat Dezember kein Gehalt. Dieses machte sie mit der Klage geltend.
Rechtliche Grundsätze
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Beweis wird in der Regel durch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt. Legt der Arbeitnehmer diese vor, kann der Arbeitgeber deren Beweiswert nur erschüttern, indem er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen.
Unter anderem kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Verstößen des ausstellenden Arztes gegen bestimmte Vorgaben der AURL erschüttert sein. In diesem Sinne relevante Regelungen der AURL sind solche, die sich auf medizinische Erkenntnisse zur sicheren Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beziehen.
Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, ist es erneut Sache des Arbeitnehmers, die bestehende Erkrankung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Entscheidung des Gerichts
Das LAG entschied, dass der Klägerin eine Entgeltzahlung für den Zeitraum vom 1. bis zum 18. Dezember 2022 zusteht. Bis zum 10. Dezember 2022 habe die Klägerin ihre geschuldete Arbeitsleistung erbracht. Für den Zeitraum vom 12. bis 18. Dezember 2022 habe sie einen Zahlungsanspruch aufgrund Annahmeverzugs. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 19. bis 31. Dezember 2022.
Der Beweiswert der eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei aufgrund von Verstößen gegen die AURL (§§ 4 und 5) erschüttert:
- Die Folgebescheinigung vom 19. Dezember 2022 erfolgte nicht nach unmittelbar persönlicher Untersuchung der Klägerin in der Praxis oder zu Hause und auch nicht mittelbar persönlich im Wege einer Videosprechstunde, sondern allein aufgrund eines Telefonats (entgegen § 4 Abs. 5 AURL a.F.1).
- Die Folgebescheinigung vom 22. Dezember 2022 erfasste einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen (entgegen § 5 Abs. 4 S. 1 AURL). Die Klägerin trug keine Umstände vor, aufgrund derer eine längere Bescheinigung sachgerecht gewesen wäre (§ 5 Abs. 4 S. 2 AURL).
Darüber hinaus habe die Klägerin keine konkreten Tatsachen dargelegt, die ihre Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung schlüssig gemacht hätten. Der pauschale Vortrag der Klägerin, während des gesamten Zeitraums an einem Magen- und Darminfekt gelitten zu haben, reiche nicht aus, um der Darlegungslast zum Bestehen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung zu genügen.
Praxishinweis
Das LAG knüpft mit seiner Entscheidung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich der Bedeutung der AURL für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an2. Für Arbeitgeber verdeutlicht diese Entscheidung einmal mehr, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht in jedem Fall hingenommen werden müssen. Wenn begründete Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers bestehen, kann es ratsam sein, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (mittels Stellungnahme des Medizinischen Dienstes) überprüfen zu lassen.
1In der alten Fassung; seit dem 7. Dezember 2023 sind telefonische Krankschreibungen für Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen möglich.
2Urteil vom 28. Juni 2023 – 5 AZR 335/22.





