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9. Februar 2024Lesedauer 3 Minuten

Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage gibt Aufschluss über geplante Maßnahmen im Bereich KI und Beschäftigtenschutz

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Die Bundesregierung hat sich kürzlich mit den Auswirkungen des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz (KI) auf Beschäftigte und den Arbeitsmarkt befasst. In ihrer Antwort1 auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU Fraktion2 unter der Überschrift „Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit“ äußerte sie sich anderem zum Artificial Intelligence Act (AI Act) und zu weiteren Maßnahmen, um den Einfluss von KI auf den Arbeitsmarkt positiv zu gestalten.

 

KI-Strategie der Bundesregierung

Die Bundesregierung verabschiedete bereits im Jahr 2018 eine KI-Strategie, die im Jahr 2020 fortgeschrieben wurde. Schwerpunkte in Bezug auf den Arbeitsmarkt waren hierbei die Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung sowie ein verbindlicher Rechtsrahmen für den Einsatz von KI im Arbeitsleben.

 

Betriebliche Mitbestimmung

Aktuell sieht die Bundesregierung keinen Anpassungsbedarf für die betriebliche Mitbestimmung durch den Einsatz von KI. Sie weist daraufhin, dass bereits durch das im Jahr 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz ausreichend auf den Einsatz von KI im Betrieb reagiert wurde.

Hierbei sei etwa die Hinzuziehung von Sachverständigen im Bereich KI erleichtert worden (§ 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Zudem seien die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf den Einsatz von KI bei der personellen Auswahl und bei der Planung von Arbeitsabläufen sichergestellt worden. Es besteht demnach ein Unterrichtungsrecht des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen unter Einsatz von KI (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Außerdem ist der Betriebsrat bei der Festlegung von Richtlinien über die personelle Auswahl einzubinden, wenn diese ausschließlich oder mit Unterstützung von KI erstellt werden (§ 95 Abs. 2a BetrVG).

 

AI Act

Die Bundesregierung verweist auch auf den europäischen AI Act. Das europäische Gesetz, das bislang noch nicht in Kraft ist, sieht eine Regulierung des Einsatzes von KI durch die Einteilung in Risikoklassen vor. Danach werden Programme mit geringem Risiko kaum reguliert; für Anwendungen mit hohem Risiko hingegen gelten spezielle Regeln. KI-Systeme, die für die Bereiche Beschäftigung und Personalmanagement bestimmt sind, werden als Hochrisiko-Systeme erfasst. Die Bundesregierung befürwortet diesen risikobasierten Einsatz. Da der AI Act jedoch kein arbeitsrechtlicher Rechtsakt ist, setzt sie sich für eine zusätzliche Klausel ein, die klarstellt, dass im Hinblick auf den Schutz von Beschäftigten bei der Verwendung von KI-Systemen abweichende nationale Regelungen möglich bleiben.

Mittlerweile haben sich die EU-Mitgliedsstaaten auf einen gemeinsamen Entwurf zum AI Act geeinigt. Der Entwurf sieht vor, dass der AI Act nationales Arbeitsrecht im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten, deren Arbeitsbedingungen sowie die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz unberührt lässt. Der AI Act soll noch vor den Europawahlen in Kraft treten; bis dahin müssen der Ministerrat und das Europäische Parlament dem Entwurf zustimmen.

 

Praxishinweis

Bei Umfragen im Jahr 2023 gaben zwölf Prozent der Unternehmen in Deutschland an, dass sie bereits KI-Technologien nutzen.3 Vor diesem Hintergrund ist die Regulierung des KI-Einsatzes im Arbeitsleben zu begrüßen. Da sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen zum AI Act für eine Öffnungsklausel im Hinblick auf nationale Vorschriften eingesetzt hat, sind weitere nationale Vorschriften zum Beschäftigtenschutz im Zusammenhang mit KI zu erwarten. Noch ist allerdings völlig offen, wann und in welcher Form solche Regelungen eingeführt werden könnten. Jedenfalls im Hinblick auf die Rechte des Betriebsrats bei dem Einsatz von KI plant die Bundesregierung derzeit keine Gesetzesänderungen.


1 Drucksache 20/10198
2 Drucksache 20/10030
3 Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts Nr. 453 vom 27. November 2023