
10. September 2025 • Lesedauer 3 Minuten
Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds
Vom Schicksal der Befristung und den Voraussetzungen einer unzulässigen BenachteiligungWird ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt und endet das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf noch vor Ablauf der Wahlperiode, waren die rechtlichen Folgen lange Zeit unklar. Mit Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. 7 AZR 50/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun einerseits bestätigt, dass die Wahl nicht zur Unwirksamkeit der Befristung führt und andererseits klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags haben kann.
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Er unterzeichnete im Februar 2021 einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher kurz vor Ablauf um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in einen bei der Beklagten errichteten Betriebsrat gewählt. Neben dem Kläger standen 18 weitere Arbeitnehmer in einem bis zum 14. Februar 2023 befristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Aus dieser Gruppe wurde 16 dieser befristet beschäftigten Arbeitnehmern ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags unterbreitet - der Kläger erhielt ein solches Angebot nicht.
Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung und verlangte hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Vertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen. Der Kläger macht geltend, die unterbliebene “Entfristung” seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten jedoch anders als der Kläger nicht “auf der Gewerkschaftsliste” für den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte berief sich darauf, dass sie mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht vollends zufrieden gewesen sei und die Tätigkeit im Betriebsrat bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt habe.
Entscheidung des Gerichts
Der Kläger blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Das BAG bestätigte zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat allein nicht zur Unwirksamkeit der Befristung führe. Gegenteiliges folge insbesondere auch nicht aus den Regelungen des Unionsrechts.
Zwar könne befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot ein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags zustehen. Voraussetzung hierfür sei allerding, dass der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied durch die Ablehnung eines Folgevertrags gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit unzulässig benachteilige. Das Landesarbeitsgericht war indes zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte weder aufgrund der Betriebsratstätigkeit noch aufgrund der Kandidatur auf der sogenannten Gewerkschaftsliste davon abgesehen hatte, einen Folgevertrag anzubieten. Diese Feststellungen waren revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Praxishinweis
Mit der Entscheidung bestätigt das BAG erneut, dass die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat allein nicht zur Unwirksamkeit der Befristung führt. Für Arbeitgeber bietet das zusätzliche Sicherheit, zumal die letzte Gelegenheit zu einer entsprechenden Entscheidung bereits mehr als zehn Jahre zurücklag.
Arbeitgeber sind jedoch gut beraten, bei der Entscheidung über das Angebot eines Folgevertrags das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot zu beachten und die benachteiligungsfreien Entscheidungsgründe zu dokumentieren. Zwar greift keine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Entscheidung des Arbeitgebers gerade auf die Betriebsratstätigkeit zurückzuführen ist. Regelmäßig wird sich der Arbeitgeber jedoch in einem Gerichtsverfahren über die Gründe für seine Entscheidung erklären müssen.


