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1. September 2025Lesedauer 1 Minute

Freigestelltes Betriebsratsmitglied – Abgrenzung von fortbestehendem Vergütungsanspruch und nicht fortzuzahlender Aufwandsentschädigung

*Dieser Beitrag wurde zuerst in der Zeitschrift Betriebs-Berater veröffentlicht und wird hier mit der Zustimmung des Verlags verwendet.

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Ob ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied Anspruch auf zusätzliche Getränkemarken für Außendienstmitarbeiter als „Arbeitsentgelt“ hat oder ob es sich dabei um eine reine – nicht fortzuzahlende – Aufwandsentschädigung handelt, ist nun durch das Bundesarbeitsgericht entschieden worden.

Erfahren Sie mehr über die Hintergründe und die weitreichenden Auswirkungen dieser Entscheidung über obenstehenden Link.