DLA Piper auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich: Hausrechtsausübung des Landgerichts Kiels gegenüber Axel Springer war rechtswidrig
DLA Piper hat die Axel Springer Deutschland GmbH, zu der auch BILD gehört, auch vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig erfolgreich in einem Eilverfahren gegen ein von der Präsidentin des Landgerichts Kiel angeordnetes und auf das Hausrecht gestütztes Fotografierverbot vertreten. Nach dem erstinstanzlichen Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Schleswig wies nun das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landgerichts Kiels als unbegründet zurück (Beschl. v. 27.03.2025, Az. 4 MB 8/25).
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Dabei erachtete das Oberverwaltungsgericht bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen als nicht hinreichend dargetan – wobei es, wie die erste Instanz, die Frage offen ließ, ob die Axel Springer Deutschland GmbH in der Vergangenheit überhaupt gegen zwei sitzungspolizeiliche Anordnungen verstoßen hatte. Denn mit dem Beschwerdevorbringen sei nicht dargetan, dass im streitgegenständlichen Fall die Anordnung gegenüber der Axel Springer Deutschland GmbH von der (Hausrechts-)Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 LJG gedeckt war. Mehr noch: Das OVG betonte, dass § 14 Abs. 1 LJG keine Ermächtigungsgrundlage “für eine bloße Sanktion” bietet.
Bereits das Verwaltungsgericht hatte auf der Rechtsfolgenseite festgestellt, dass die streitgegenständliche Unterlassungsverfügung jedenfalls wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermessensfehlerhaft war, wobei es ebenfalls den “sanktionierenden Eindruck” gerügt hatte. Im Nachgang zu dieser erstinstanzlichen Entscheidung hatte die Präsidentin des Landgerichts Kiel dem Widerspruch der Axel Springer Deutschland GmbH teilweise abgeholfen und das Fotografieverbot nicht mehr auf das ganze Gerichtsgebäude bezogen, sondern auf strafrechtliche Hauptverhandlungen beschränkt. Zugleich hatte sie Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt, das in diesem Rahmen auch nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage zu berücksichtigen hat. Doch auch die Teilabhilfe mit Widerspruchsbescheid führte zu keinem anderen Ergebnis.
“Das OVG stellt klar, dass einer hausrechtlichen Anordnung allein ein präventiver, aber nicht sanktionierender Charakter innewohnen darf”, sagt DLA Piper-Partner und Verwaltungsrechtsexperte Dr. Michael Stulz-Herrnstadt, der das Verfahren federführend betreute. “Damit hat das OVG den Schutz von Pressearbeit bei Gericht verbessert”, ergänzt Prof. Dr. Stefan Engels, Sprecher des Medien, Sport und Entertainment Sektors der Kanzlei.
Das DLA Piper Team unter Federführung von Partner Dr. Michael Stulz-Herrnstadt (Öffentliches Recht- und Prozessführung/Medien) umfasste Partner Prof. Dr. Stefan Engels (Presse- und Äußerungsrecht), Senior Associate Dr. Rabea Kjellsson (Öffentliches Recht- und Prozessführung/Medien) und Associate Dr. Lukas Gerhardinger (Presse- und Äußerungsrecht; alle Hamburg).
Das DLA Piper Team unter Federführung von Partner Dr. Michael Stulz-Herrnstadt (Öffentliches Recht- und Prozessführung/Medien) umfasste Partner Prof. Dr. Stefan Engels (Presse- und Äußerungsrecht), Senior Associate Dr. Rabea Kjellsson (Öffentliches Recht- und Prozessführung/Medien) und Associate Dr. Lukas Gerhardinger (Presse- und Äußerungsrecht; alle Hamburg).
Auf Seiten von Axel Springer Deutschland GmbH war Legal Counsel Felix Gatzmaga tätig.