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28. März 2024Lesedauer 10 Minuten

Update zum Einwegkunststofffondsgesetz: „Plastiksteuer“ in Deutschland zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten

Key Takeaways

Zum 1. Januar 2024 ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) offiziell in Kraft getreten. Auch wenn eine Registrierung im Portal des Umweltbundesamts erst ab April 2024 möglich ist, müssen für das Jahr 2024 alle erforderlichen Daten gesammelt werden. Dies liegt darin begründet, dass am 15. Mai 2025 die erste Jahresmeldung für das Jahr 2024 abgegeben werden muss. Als registrierter Sachverständiger In Bezug auf die in diesem Artikel erwähnten Fragestellungen unterstützt Dr. Björn Enders hierbei gerne.

Sollten noch Unsicherheiten bezüglich der Herstellereigenschaft oder der Einordnung verschiedener Kunststoffprodukte bestehen, so empfehlen wir eine Prüfung durch das Umweltbundesamt durchführen zu lassen. Gerne unterstützen wir bei einer ersten Einschätzung und der Vervollständigung des Antrags.

 

Das Einwegkunststofffondsgesetz

Mit dem Inkrafttreten des Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) zum 1. Januar 2024 gilt auch in Deutschland eine Art „Plastiksteuer“. Ab dem 1. Januar 2024 gelten Berichtspflichten für Hersteller von Einwegplastik. Der erste Jahresbericht für 2024 ist am 15. Mai 2025 abzugeben. Zudem müssen sich sowohl Hersteller als auch begünstigte Entsorgungsunternehmen registrieren.

Mit dem EWKFondsG werden Hersteller verpflichtet, sich an den Kosten für ihre in öffentlichen Bereichen als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffe zu beteiligen. Im Gegenzug werden öffentliche Entsorgungsträger durch den Einwegkunststofffonds kostenmäßig entlastet. Im Hintergrund stehen hierbei die sog. Einwegkunststoff-Richtlinie von 2019 und der sog. EU-Eigenmittelbeschluss von 2021. Eine der Einnahmequellen im Rahmen der Einwegkunststoff-Richtlinie sind in diesem Zusammenhang nationale Beiträge, welche auf Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet werden. Übergeordnetes Ziel der Einwegkunststoff-Richtlinie ist der Umweltschutz. Für jedes Kilogramm nicht recycelbaren Plastikabfalls schuldet jeder EU-Mitgliedstaat eine Abgabe in Höhe von EUR 0,80. In Deutschland wird, im Gegensatz zu anderen EU-Ländern wie Spanien oder Portugal, diese Abgabe nicht direkt auf die Unternehmen umgelegt, sondern aus dem Bundeshaushalt gezahlt. Da sich hieraus jedoch kein Anreiz zur Einsparung von Einwegplastikprodukten auf Unternehmensseite ergibt, wurde am 11. Mai 2023 das EWKFondsG verabschiedet. Im Rahmen des EWKFondsG müssen Hersteller Abgaben auf bestimmte Einwegkunststoffprodukte, welche sie in den Verkehr gebracht haben, abführen. Der Begriff des Herstellers ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen, so sind etwa auch Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister mit eingeschlossen.

Detaillierte Information zu

  • dem Begriff des Herstellers,
  • den betroffenen Einwegkunststoffprodukten,
  • der Höhe der Abgabe und
  • den begünstigten Entsorgungsunternehmen

können Sie unserer Publikation zum Einwegkunststofffondsgesetz entnehmen.

 

Registrierungspflichten auf der DIVID-Plattform

Hersteller und begünstigte Entsorgungsunternehmen sind verpflichtet, sich zwecks Abwicklung der Ein- und Auszahlungen in und aus dem Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt zu registrieren. Zur Zeit wird zu diesem Zwecke eine digitale Plattform namens DIVID beim Umweltbundesamt eingerichtet. Diese soll voraussichtlich ab dem 1. April 2024 teilweise betriebsbereit sein. Folglich kann eine Registrierung von Herstellern mit Niederlassung in Deutschland erst ab dem 1. April 2024 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt können auch Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland bzw. deren Bevollmächtigte einen Account bei DIVID erstellen. Ab wann andere Nutzer, wie etwa die begünstigten Entsorgungsunternehmen, DIVID nutzen können, ist noch unklar.

Hersteller, welche die Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Eine umgehende Registrierungspflicht besteht nur für solche Hersteller, die ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2024 neu aufgenommen haben. Aufgrund der momentanen Nichtverfügbarkeit des Systems bleibt eine fehlende Registrierung im Moment folgenlos. Allerdings sollte diese ab dem 1. April, sofern die Plattform betriebsbereit ist, schnellstmöglich durchgeführt werden.

Zusammenfassend ist zu beachten, dass eine Abgabepflicht für die Erklärung des Jahres 2024 gesetzlich verpflichtend ist und daher unabhängig von dem Vorhandensein einer Registrierung besteht. Weiterhin arbeitet das Umweltbundesamt derzeit daran, auch die Registrierung der begünstigten Entsorgungsunternehmen vor Abgabe der ersten Leistungsmeldung, vor dem 1. Januar 2025, zu ermöglichen.

 

Prüfung der Herstellereigenschaft und der Qualifizierung als Einwegkunststoffprodukt

Die Definition des Herstellers in § 3 Abs. 3 EWKFondsG ist grundsätzlich weit auszulegen. Neben dem eigentlichen Produzenten werden auch sämtliche Marktteilnehmer erfasst, die Einwegkunststoffprodukte gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt erstmals entgeltlich oder unentgeltlich bereitstellen, etwa Befüller, Verkäufer oder Importeure. Weiterhin werden auch nicht im Inland ansässige Unternehmer erfasst, welche per Fernabsatzverkäufen tätig werden. Betreiber elektronischer Marktplätze müssen sicherstellen, dass Unternehmen, die auf ihrer Plattform Produkte anbieten oder Fulfillment-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ihrerseits im Herstellerregister erfasst sind.

Grundsätzlich müssen Unternehmen selbst entscheiden, ob sie Hersteller im Sinne des EWKFondsG sind. Es besteht die Möglichkeit einen kostenfreien Self-Check auf einer vom Umweltbundesamt eingerichtet Website vorzunehmen. Dieser dient allerdings nur zur Orientierung und ist daher nicht bindend. Eine bindende Entscheidung kann durch einen Einordungsantrag herbeigeführt werden. Ein solcher Einordnungsantrag ist kostenpflichtig. Die Gebühren hängen von der individuellen Bearbeitungsdauer ab. Das erforderliche Formular kann ebenfalls auf einer vom Umweltbundesamt eingerichteten Website heruntergeladen werden. Gerne unterstützen wir Sie bei dem korrekten Ausfüllen des Formulars.

Auch das Umweltbundesamt selbst kann nach pflichtgemäßen Ermessen feststellen, ob ein Unternehmen als Hersteller im Sinne des EWKFondsG einzuordnen ist.

In sachlicher Hinsicht betrifft das EWKFondsG alle in Anlage 1 zum Gesetz aufgelisteten Verpackungen. Darunter fallen insbesondere:

  • ToGo-Lebensmittelbehälter,
  • Tüten und Folienvepackungen mit Lebensmittelinhalt,
  • Nicht bepfandete Getränkebehälter,
  • Bepfandete Getränkebehälter,
  • Getränkebecher,
  • Leichte Kunststofftragetaschen,
  • Feuchttücher,
  • Luftballons oder aber
  • Tabakprodukte mit Filter und Filter für Tabakprodukte.

Auch zur Feststellung, ob ein bestimmtes Produkt in den Anwendungsbereich des EWKFondsG fällt bzw. welcher erfassten Produktkategorie es angehört, kann sowohl eine kostenfreier, nicht-bindender Self-Check durchgeführt als auch ein kostenpflichtiger, bindender Antrag gestellt werden. Ebenfalls kann die Feststellung, ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt ist und unter welche Produktkategorie es fällt, als Allgemeinverfügung erfolgen. Solche Allgemeinverfügungen sind bisher noch nicht erlassen worden. Auch besteht die Möglichkeit, dass das Umweltbundesamt Verwaltungsvorschiften erlässt, welche für mehr Klarheit auf Seiten des Rechtsanwenders sorgen könnten. Indes hat das Umweltbundesamt hiervon noch keinen Gebrauch gemacht.

 

Meldepflichten

Sowohl Hersteller als auch Anspruchsberechtigte haben ihre Meldepflichten für das vorausgegangen Jahr zum 15. Mai des Folgejahres zu erfüllen. Die erste Meldung ist am 15. Mai 2025 fällig. Die Meldungen von Herstellern müssen durch einen registrierten Sachverständigen geprüft und bestätigt werden.

Auch die begünstigten Entsorgungsunternehmen sollten ihre erbrachten Leistungen melden, um in den Genuss einer Kostenerstattung zu kommen. Die ersten Auszahlungen werden für das vierte Quartal 2025 auf Grundlage der Meldungen für das Jahr 2024 erwartet.

 

Einwegkunststofffonds

Die Hersteller haben eine Einwegkunststoffabgabe an den Einwegkunststofffonds abzuführen. Deren Höhe richtet sich nach Masse der gemeldeten Einwegkunststoffprodukte multipliziert mit dem, in der Einwegkunststoffverordnung festgesetzten Abgabesatz. Folgende Abgabesätze gelten zur Zeit der Veröffentlichung per Kilogramm:

  • ToGo-Lebensmittelbehälter: EUR 0,177
  • Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt: EUR 0,876
  • Nicht bepfandete Getränkebehälter: EUR 0,181
  • Bepfandete Getränkebehälter: EUR 0,001
  • Getränkebecher: EUR 1,236
  • Leichte Kunststofftragetaschen: EUR 3,801
  • Feuchttücher: EUR 0,061
  • Luftballons: EUR 4,340
  • Tabakprodukte mit Filter und Filter für Tabakprodukte: EUR 8,972

Für die Auszahlungen an die begünstigten Entsorgungsunternehmen wird ein spezielles Punktesystem angewendet, welches zwischen den verschiedenen Leistungen differenziert.

Insgesamt wird ein Fondsvolumen von EUR 430 Mio. jährlich prognostiziert.

 

Sanktionen

Das Umweltbundesamt verfügt über verschieden Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Unternehmen, welche ihren Pflichten aus dem EWKFondsG nicht nachkommen. Es können Geldbußen bis zu EUR 100.000 oder sogar ein Vertriebsverbot verhängt werden.