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29. Mai 2023Lesedauer 5 Minuten

Einführung des Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG): Neue Pflichten für Verpackungsunternehmen

Ab dem 01. Januar 2024 tritt das am 11. Mai 2023 (BGBl 2023 Teil I S. 124) verabschiedete Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft.

 

NEUE MELDE- UND REGISTRIERUNGSPFLICHTEN

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten die Menge der von ihnen in Verkehr gebrachten meldepflichtigen Einwegkunststoffe als Grundlage für ihre erste jährliche Meldung im Mai 2025 erfassen. Hinzu kommt eine Abgabeverpflichtung für Hersteller im Sinne des Gesetzes, worunter neben Produzenten auch Befüller, Verkäufer oder Importeure fallen, die Einwegkunststoffprodukte gewerbsmäßig erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen.

Meldepflichtige Verpackungen (Anlage 1 des Gesetzes) sind:

  • Behälter für Lebensmittel, deren Inhalt zum sofortigen Verzehr bestimmt ist,
  • aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers,
  • Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern,
  • Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
  • Feuchttücher, die für den Haushalt und die Körperpflege bestimmt sind,
  • Luftballons, die für Verbraucher bestimmt sind,
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie die Filter selbst
  • und leichte Kunststofftragetaschen.

Bei Unklarheit über die eigene Herstellereigenschaft oder der Einordnung des in Verkehr gebrachten eigenen Produkts kann auf Antrag eine Feststellung der Einordnung durch das Umweltbundesamt (UBA) erfolgen. Gern beraten wir Sie im Rahmen des Antrags auf Feststellung der Einordnung durch das UBA.

 

NEUE REGISTRIERUNGSPFLICHTEN

Mit dem Gesetz erfolgte die Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) mit dem Ziel der Einführung einer Produktverantwortung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten und einer Haftung der Betreiber von Online-Marktplätzen für ihre Anbieter.

Vorgesehen ist die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds, der vom UBA verwaltet wird. In diesen Einwegkunststofffonds sollen die betroffenen Hersteller abhängig von der jeweils erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Art und Masse an Einwegkunststoffprodukten einzahlen. Die jährliche Einzahlung erfolgt im Rahmen einer vom Umweltbundesamt festzusetzenden Einwegkunststoffabgabe. Die Höhe der Abgabe errechnet sich aus der von den Herstellern gemeldeten Mengen je Produktart multipliziert mit den per Rechtsverordnung festgelegten produktspezifischen Gebührensätzen.

Aus dem Einwegkunststofffonds werden registrierte Anspruchsberechtigte – hauptsächlich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wie zum Beispiel deutsche Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts– die ihnen entstandenen Folgekosten von im öffentlichen Raum anfallenden Abfällen auf Antrag erstattet bekommen.

Zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie werden zwei Register geschaffen, das Register der Hersteller und das Register der Anspruchsberechtigten.

Die Registrierung wird für die Hersteller die grundsätzliche Voraussetzung sein, um künftig überhaupt Einwegkunststoffprodukte am Markt bereitstellen oder verkaufen zu dürfen. Die Registrierung wird bei einer vom UBA bis zum 31. Dezember 2023 einzurichtenden zentralen Meldestelle erfolgen. Registrierungsdaten können nach entsprechender Erlaubnis aus dem Verpackungsregister übernommen werden.

Auch nicht in Deutschland ansässige Unternehmer, die über Fernverkaufskanäle Einwegplastik in Deutschland verkaufen sowie Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister aus dem Lagerbereich werden erfasst. Elektronische Marktplätze müssen sicherstellen, dass die Unternehmen, die auf ihren Plattformen anbieten oder Fulfillment-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ihrerseits im Herstellerregister erfasst sind.

Deutsche Hersteller wiederum müssen bei Verkauf oder Bereitstellung von Einwegkunststoffprodukten in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, in dem sie nicht niedergelassen sind, in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates einen Bevollmächtigten beauftragen. Dieser Bevollmächtigte ist in dem jeweiligen Staat für die Erfüllung der Pflicht zur Erstattung der Kosten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung verantwortlich.

Meldepflicht für bereitgestellte oder verkaufte Einwegkunststoffprodukte

Die Meldepflicht sieht vor, dass sämtliche im Vorjahr – also ab dem 1. Januar 2024 – erstmalig am Markt bereitgestellte oder verkaufte Einwegkunststoffprodukte aufgeschlüsselt nach Art und Masse in Kilogramm bis Mai 2025 deklariert werden müssen.

Befreit von der Meldepflicht sind diejenigen Hersteller, welche im Vorjahr weniger als 100 kg der betroffenen Produkte oder ausschließlich Pfandflaschen erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben.

Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen

Die Meldung bedarf zudem der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder durch einen nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Gern übernehmen wir als registrierte Steuerberater im Sinne des Verpackungsgesetzes diese Prüfung und Bestätigung für Sie.

Schließlich enthält das Gesetz noch einen Ordnungswidrigkeiten-Katalog und Bußgeldvorschriften. Bereits eine fehlende oder gar unvollständige Registrierung kann Geldbußen in Höhe von bis zu 100.000 EUR nach sich ziehen.

 

VORBEREITUNG AUF DIE KOMMENDEN PFLICHTEN

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sowie Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister sollten das eigene Produktsortiment auf meldepflichtige Produkte überprüfen. Intern sollten Hersteller von Einwegkunststoffprodukten Vorbereitungen für die Registrierung und Meldung sämtlicher im Vorjahr – also für das gesamte Jahr 2024 – erstmalig am Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffproduktetreffen. Auch sollte frühzeitig ein registrierter Sachverständiger mit der Prüfung und Bestätigung beauftragt werden.

Anspruchsberechtigte Entsorgungsträger sollten sich indes registrieren und sicherstellen, dass sie ihre erstattungsfähigen Kosten in einer jährlichen Leistungsmeldung erfassen und diese auch belegen können. Unterbleibt eine Registrierung und Meldung, so ist eine Erstattung mit Mitteln aus dem Einwegkunststofffonds ausgeschlossen.

Für weitere Fragen in diesem Kontext steht Ihnen das Steuerrechtsteam um Dr. Björn Enders als registriertem Steuerberater im Sinne des Verpackungsgesetzes gern zur Verfügung. Wir übernehmen sämtliche im Zusammenhang mit der Meldung der Einwegkunststoffprodukte anfallenden Prüfungen und Bestätigungen und beraten Sie gerne bei der Etablierung von entsprechenden Prozessen sowie der Erfüllung sämtlicher durch das Einwegkunststofffondsgesetz neu eingeführten Compliance-Pflichten. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns gerne eine E-Mail.