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28. März 2024Lesedauer 3 Minuten

Neues zum Nachweisgesetz: Regierungsparteien einigen sich auf digitale Arbeitsverträge

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Die Bundesregierung hat sich am 21. März 2024 auf eine Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) geeinigt: Künftig soll das NachwG vorsehen, dass Arbeitsverträge neben der herkömmlichen Schriftform auch in Textform abgeschlossen werden können. Damit würde der digitale Arbeitsvertrag Realität werden. Kurz vorher, am 13. März 2024, hatte die Bundesregierung den Regierungsentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV), beschlossen, der auch Änderungen des NachwG enthält. Die von der Bundesregierung am 21. März 2024 verkündeten Neuregelungen im NachwG sollen nun nachträglich in den Regierungsentwurf integriert werden.

Der geänderte Regierungsentwurf wurde noch nicht veröffentlicht. Die geplanten Änderungen können einem Brief des Bundesjustizministers Marco Buschmann an die von der Neuregelung betroffenen Verbände entnommen werden.

Dort heißt es: „Konkret soll im Nachweisgesetz künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Dadurch wird klargestellt, dass durch die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes vollumfänglich Genüge getan wird. Nur wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dies verlangen, muss der Arbeitgeber ihnen einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen. Lediglich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind, soll die Schriftform bei der Nachweiserteilung erhalten bleiben.“

Im Sinne dieser Ankündigung dürfen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Arbeitgeber in Deutschland digitale Arbeitsverträge schließen, die keiner weiteren schriftlichen Nachweise bedürfen, um den Anforderungen des NachwG zu genügen. Unter die Textform (gemäß § 126b BGB) fallen auch E-Mails. Eine elektronisch qualifizierte Signatur (gemäß § 126a BGB) ist nicht erforderlich.

Die Aufweichung des strikten Schriftformerfordernisses ist für Arbeitgeber von enormer Bedeutung: Digitale Arbeitsverträge, die für global agierende Unternehmen als auch für lokale Unternehmen mit remote arbeitenden Angestellten unumgänglich sind, dürfen ohne den bürokratischen Aufwand eines zusätzlichen schriftlichen Nachweises sowie ohne die Befürchtung von Bußgeldern aus dem NachwG geschlossen werden. Der vorgesehene Übermittlungs- und Empfangsnachweis soll im Sinne der Arbeitgeber sicherstellen, dass im Streitfall Beweis über den Abschluss der Vertragsdokumente erbrachten werden kann.

Wie geht es weiter? Der bisherige Regierungsentwurf für das BEG IV vom 13. März 2024 wird nunmehr gemäß den oben genannten Änderungen angepasst und sodann dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Hiernach erfolgen die Weiterleitung und die Beratungen im Bundestag. Es bleibt abzuwarten, in welcher Form das NachwG nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Kraft treten wird. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.