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30. September 2025

BRSG II: Auch die neue Bundesregierung bleibt in Sachen Betriebsrente am Ball!

Durch Neuregelungen im Betriebsrentengesetz wollte man dies erreichen. Zum Zeitpunkt der Neuwahlen zu Beginn dieses Jahres war zunächst unklar, ob und wie die neue Bundesregierung den Ball aufnimmt. Mittlerweile steht fest: Der Abschluss des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) steht bevor. Wir fassen zusammen, was der Regierungsentwurf u.a. vorsieht:

 
„Pay and forget“: Das Sozialpartnermodell wird ausgeweitet.

Die Einführung einer Betriebsrente wurde zuletzt für Arbeitgeber attraktiver gemacht. Es wurde ein System eingeführt, das betriebliche Altersversorgung ohne Nachhaftung ermöglicht. Per Tarifvertrag können Tarifvertragsparteien seither das sog. Sozialpartnermodell einführen. Es werden Arbeitnehmer- und meist auch Arbeitgeberbeiträge tarifvertraglich vereinbart. Die Beiträge werden an einen Dienstleister, der mit der Durchführung betraut ist, abgeführt. Beispielsweise an einen Pensionsfonds. Dieser leistet bei Eintritt des Versorgungsfalls direkt an den ehemaligen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat mit der Auszahlung keine Arbeit und kann auch nicht beansprucht werden, sollte der Dienstleister die vereinbarte Versorgung nicht in voller Höhe erbringen können.

Um dieses – vereinfacht dargestellte – Modell salonfähig zu machen, sollen mit dem BRSG II auch kleinere Unternehmen partizipieren können. Künftig sollen nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung eines bestehenden Sozialpartnermodells mit Zustimmung der zuständigen Tarifvertragsparteien vereinbaren können. Dabei muss der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis einschlägig sein.

 

Abfindung von Pensionskassenzusagen

Zukünftig soll mit der Auflösung einer Pensionskasse und der Auszahlung des dort gebildeten Kapitals an die Versorgungsberechtigten auch die arbeitsrechtliche Versorgungszusage in dem Umfang, wie sie von der Pensionskasse durchgeführt wurde, abgefunden werden können. Nach Auflösung einer Pensionskasse verbleibt infolgedessen auf arbeitsrechtlicher Ebene allenfalls ein Teilbetrag.

 

Neue Opt-Out-Möglichkeit

Die automatische Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Entgeltumwandlung – mit der Möglichkeit des Opt-Out – wird seit Jahren als notwendiges Instrument zur stärkeren Verbreitung betrieblicher Altersversorgung angepriesen. Arbeitnehmer sollen so zu ihrem Glück – einer Betriebsrente – „gezwungen“ werden.

Anders als bislang soll eine Opt-Out-Regelung zur Entgeltumwandlung künftig auch ohne Tarifvertrag, durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eingeführt werden können. Eine solche Betriebs- oder Dienstvereinbarung setzt voraus, dass die Entgeltansprüche der Betroffenen üblicherweise nicht per Tarifvertrag geregelt werden. Der Arbeitgeber muss sich zudem verpflichten, einen Zuschuss iHv. mindestens 20% des umgewandelten Entgelts zu leisten.

 

Praxishinweis:

Als Arbeitgeber gilt es nun zu prüfen, ob sich die geplanten Änderungen positiv auf die eigene Versorgungslandschaft auswirken. Beispielsweise kann eine automatische Entgeltumwandlung eingeführt werden. Oder der Umgang mit einer unternehmenseigenen Pensionskasse neu gedacht werden. Auch die – erleichterte – Einführung des Sozialpartnermodells sollten insbesondere nicht-tarifgebundene Arbeitgeber für ein De-Risking bei Zusage von Betriebsrenten in Betracht ziehen.

Zum Regierungsentwurf geht es hier: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze.