
22. Januar 2026
Keine Pflicht zur Nachladung eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats bei kurzfristigem Ausfall
Die ordnungsgemäße Besetzung des Betriebsrats ist für die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen von zentraler Bedeutung. Die Wirksamkeit von Beschlüssen ist immer wieder strittig. Maßgeblich kann es hierfür darauf ankommen, ob ein Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied ordnungsgemäß geladen wurde bzw. ob eine solche Ladung des Ersatzmitglieds erforderlich war. Mit Urteil vom 20. Mai 2025 (1 AZR 35/24) hatte das Bundesarbeitsgericht Gelegenheit zu der Grenze der Notwendigkeit einer Ladung von Ersatzmitgliedern Stellung zu nehmen.
Ausgangslage: Die Rolle des Ersatzmitglieds
Nach § 25 BetrVG rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist. Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder – einschließlich der Ersatzmitglieder – ist Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats. Fehler bei der Ladung können zur Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen führen und damit erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen für den Arbeitgeber haben.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall wurde ein Betriebsratsmitglied am Tag der Sitzung kurzfristig krank und meldete seine Verhinderung erst am Morgen der Sitzung. Der Betriebsratsvorsitzende verzichtete darauf, ein Ersatzmitglied nachzuladen, da er davon ausging, dass eine rechtzeitige Vorbereitung des Ersatzmitglieds nicht mehr möglich sei. Im entschiedenen Fall war wegen des unvollständig besetzten Betriebsrats die Wirksamkeit eines in dieser Sitzung gefassten Beschlusses strittig. Das LAG Baden-Württemberg vertrat die Auffassung, dass auch bei einer kurzfristigen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds die Ladung eines Ersatzmitglieds, etwa telefonisch, hätte erfolgen müssen.
Entscheidung des BAG
Das BAG betont zunächst, dass ein Ersatzmitglied nachzuladen ist, sobald feststeht, dass ein ordentliches Mitglied verhindert ist. Das BAG führt aber weiter aus, dass der Betriebsratsvorsitzende bei sehr kurzfristigen Verhinderungen einen gewissen Beurteilungsspielraum habe. Erhält der Vorsitzende die Mitteilung über die Verhinderung erst am Tag der Sitzung, sei es regelmäßig nicht mehr zumutbar, ein Ersatzmitglied nachzuladen, da diesem die notwendige Zeit zur Vorbereitung fehle.
Die Nachladung eines Ersatzmitglieds sei daher dann entbehrlich, wenn der Vorsitzende die Verhinderung erst so spät erfahre, dass eine rechtzeitige und sachgerechte Vorbereitung und Teilnahme des Ersatzmitglieds an der Sitzung nicht mehr gewährleistet werden könne. In solchen Fällen bleibe der Betriebsrat beschlussfähig, auch wenn das Ersatzmitglied nicht geladen wurde.
Praxishinweis
Dies ist eine gute Nachricht im Sinn von Rechtssicherheit und Praktikabilität. Betriebsratsbeschlüsse können auch bei sehr kurzfristigen Verhinderungen einzelner Betriebsratsmitglieder rechtssicher gefasst werden. Einzelnen Betriebsratsmitgliedern wird es somit künftig schwerer fallen eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats zu verhindern.
Es ist zwar Sache des Betriebsrats eine wirksame Beschlussfassung herbeizuführen. Je nach Gegenstand des Beschlusses, kann aber auch der Arbeitgeber ein hohes Interesse an einem wirksamen Beschluss haben. Insbesondere in diesen Fällen ist zu raten, den Betriebsrats(vorsitzenden) zu sensibilisieren, dass bei sehr kurzfristigen Verhinderungen einzelner Betriebsratsmitglieder ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Nachladung eines Ersatzmitglieds besteht und die Meldung der Verhinderung konkret zu dokumentieren ist. Sollte entschieden werden von einer Nachladung abzusehen, sollte auch diese Entscheidung kurz und nachvollziehbar begründet dokumentiert werden.
Gleichzeitig bleibt es dabei, dass bei vorhersehbaren oder rechtzeitig bekannt gewordenen Verhinderungen ein Ersatzmitglied unverzüglich zu laden ist. Der Betriebsrat sollte idealerweise ein transparentes Verfahren zur Meldung von Verhinderungen etablieren und die Ladungspraxis dokumentieren.
Es verbleibt jedoch ein Restrisiko, wenn die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nicht als eindeutig kurzfristig eingestuft werden kann. Hintergrund ist, dass die Einordnung, ob tatsächlich eine kurzfristige Verhinderung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt und im Einzelfall bewertet werden muss. Dies kann dazu führen, dass im Streitfall die Wirksamkeit des Beschlusses angezweifelt wird, wenn nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für das Absehen von einer Nachladung eines Ersatzmitglieds tatsächlich vorlagen. Daher sollten Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder dazu anhalten, Verhinderungen so früh wie möglich an den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter zu melden und den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter die Ladung von Ersatzmitgliedern sorgfältig zu dokumentieren. Im Streitfall ist entscheidend, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verhinderung und die Gründe für eine unterbliebene Nachladung nachvollziehbar festgehalten werden. So können Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam sicherstellen, dass Betriebsratsbeschlüsse auch bei kurzfristigen Ausfällen rechtssicher bleiben und Anfechtungen vermieden werden.


