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4. Januar 2024Lesedauer 2 Minuten

DLA Piper verteidigt SAT.1-Sendung „Lebensretter hautnah“ erfolgreich vor Verwaltungsgericht: TV-Sendung verstößt nicht gegen Menschenwürde

DLA Piper hat die Seven.One Entertainment Group erfolgreich vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Auf die Klage der Seven.One Entertainment Group, zu der unter anderem die Fernsehsender ProSieben, SAT.1 und Kabel Eins gehören, hob das Gericht einen Bescheid der Landesmedienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein auf. Die Landesmedienanstalt hatte eine Folge der Sendung „Lebensretter hautnah – Wenn jede Sekunde zählt“ in SAT.1 mit dem Vorwurf beanstandet, dass diese gegen die Menschenwürde verstoße. Das Sendeformat begleitet die Einsätze von Rettungskräften durch die Verwendung von Bodycams und von in den Rettungsfahrzeugen festinstallierten Kameras. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen seit Ende 2023 vor.

Die für Medienrecht zuständige Kammer sah in der unverpixelten Darstellung der akuten Folgen eines epileptischen Anfalls unter Verwendung von Nahaufnahmen des Betroffenen keine Verletzung der Menschenwürde. In den fraglichen Szenen sei keine zielgerichtete, den Achtungsanspruch des Menschen negierende Darstellung zu erkennen; dies gelte auch für die mehrfach gezeigten Aufnahmen des Mannes, die von der Beklagten insbesondere beanstandet wurden. Die Bilder gingen nicht über das hinaus, was erforderlich sei, um die Situation des betroffenen Mannes zu zeigen, insbesondere liege schon keine effekthascherische oder voyeuristische Darstellung vor.

Dies werde auch deutlich, wenn zudem der Gesamtcharakter der Sendung betrachtet wird, der hier keine menschenfeindliche Stoßrichtung aufweise, sondern vornehmlich in der realitätsnahen Dokumentation der Arbeit von Rettungskräften liege. Zur Beurteilung eines Menschenwürdeverstoßes komme es, so die Kammer, „auf den Gesamtcharakter der Sendung“ an, namentlich auch die redaktionelle Einbettung und Dramaturgie sowie den Aussagegehalt des Angebots. Um dies beurteilen zu können, sei es daher in aller Regel erforderlich, dass die Aufsicht das Angebot „in Gänze“ wahrnimmt bzw. sichtet, was hier ebenfalls rechtsfehlerhaft unterblieben ist.

„Bislang gibt es nur sehr vereinzelt Rechtsprechung zu der Frage, in welchen Fällen von einer Verletzung der Menschenwürde durch Medieninhalte ausgegangen werden kann. In der Betonung der Bedeutung des Gesamtcharakters der Sendung für die Beurteilung eines medialen Menschenwürdeverstoßes liegt eine zentrale Feststellung der gerichtlichen Entscheidung“, sagt DLA Piper-Partner und Prozessvertreter Dr. Michael Stulz-Herrnstadt.

Das DLA Piper-Team bestand aus Partner Dr. Michael Stulz-Herrnstadt, Associates Dr. Rabea Kjellsson und Andrea Delle (alle Öffentliches Wirtschaftsrecht/Medienrecht, Hamburg).

In-house wurde die Auseinandersetzung von Jürgen Harling (Legal Director Media Law) betreut.