Abstract_Building_P_0030

7. Oktober 2024Lesedauer 2 Minuten

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einführung von Desk Sharing und Clean Desk Policy

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat sich kürzlich mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Einführung von Desk Sharing und einer Clean Desk Policy befasst (Beschluss vom 6. August 2024 – 21 TaBV 7/24). Es stellte klar, dass die Einführung dieser beiden Konzepte nicht als Ganzes mitbestimmungspflichtig ist. Ein Mitbestimmungsrecht komme aber im Hinblick auf einzelne, herauslösbare Teilbereiche der Konzepte in Betracht.

 

Sachverhalt

Der Arbeitgeber führte Desk Sharing und eine Clean Desk Policy im Rahmen eines neuen Planungskonzepts (‚spaces‘) ein, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Daraufhin beantragte der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle, deren Regelungsgegenstand die Einführung und Umsetzung dieses Planungskonzepts in dem streitgegenständlichen Betrieb sein sollte.

 

Entscheidung des LAG Baden-Württemberg

Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass es für die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem gesamten vom Betriebsrat bezeichneten Regelungsgegenstand, nämlich der Einführung und Umsetzung des Planungskonzepts als Ganzes, keine Rechtsgrundlage gebe. Das Gericht betonte, dass weder das Desk Sharing noch die Clean-Desk-Policy an sich mitbestimmungspflichtig seien. Beide Konzepte betreffen das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Allerdings enthalte das Planungskonzept zwei Teilbereiche, die das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz) berühren könnten, nämlich das Freiräumen der Arbeitsbereiche und die Unterbringung der aus dem Arbeitsbereich entfernten privaten Gegenstände sowie die überlagernde Nutzung (Doppelwidmung) von Flächen als Arbeitsplatz sowie Communityort, also Pausenbereich. Das Gericht grenzte für beide Teilbereiche ab, ob die jeweilige Maßnahme überwiegend die Qualität einer Anordnung im Hinblick auf das Arbeitsverhalten habe oder das Ordnungsverhalten betreffe. Als Ergebnis hielt es fest, dass für beide Maßnahmen zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass überwiegend das Ordnungsverhalten berührt ist. Für die genannten Teilbereiche (Freiräumen der Arbeitsbereiche und überlagernde Nutzung von Flächen) setzte das Gericht mithin eine Einigungsstelle ein.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg unterstreicht die Bedeutung eines genauen Prüfungsmaßstabs im Hinblick auf Mitbestimmungsrechte im Rahmen der Einführung von Desk Sharing und Clean Desk Policies. Auch wenn das Gericht festhält, dass weder die Clean Desk Policy noch das Konzept des Desk Sharing an sich das Ordnungsverhalten betreffe, ist es möglich, dass entsprechende Planungskonzepte einzelne Maßnahmen vorsehen, die die betriebliche Ordnung berühren und damit der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Hierzu zählen insbesondere Regelungen zum Umgang mit privaten Gegenständen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Neben dem Ordnungsverhalten ist, je nach begleitenden arbeitgeberseitigen Maßnahmen, an weitere Mitbestimmungsrechte zu denken. Eine solche Maßnahme könnte beispielsweise auch die Einführung technischer Einrichtungen zur Buchung von Arbeitsplätzen sein.