
4. März 2025 • Lesedauer 3 Minuten
Auf Nummer sicher – befristet und auf Probe?
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urteil vom 5. Dezember 2024 – 2 AZR 275/23) hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Gelegenheit, zum Verhältnis von Probezeit und Befristung Stellung zu nehmen. Hiernach ist die Vereinbarung einer Probezeit, welche der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, in der Regel unverhältnismäßig. Bis zu welcher Grenze kürzere Probezeitvereinbarungen bei gleichzeitiger Befristung zulässig sind, muss indes weiterhin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt werden.
Entscheidung des BAG
Der Kläger war für einen Zeitraum von sechs Monaten „zur Probe“ eingestellt worden. Nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrages sollte dieses Arbeitsverhältnis enden, ohne dass es einer Kündigung bedürfe, sofern es nicht von den Parteien einvernehmlich fortgesetzt würde. Zugleich stünde es den Parteien frei, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach lediglich zwei Monaten zum Ablauf der zweiwöchigen Frist.
Das BAG erklärte die vereinbarte Probezeit für unwirksam. Sie sei unverhältnismäßig im Sinne des § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Hiernach muss eine für ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Der Wortlaut der Norm stehe einem Gleichlauf von Probezeitdauer und Befristungsdauer entgegen. Dieses Ergebnis werde zudem von der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung gestützt.
Die Vereinbarung zur Probezeit musste nach der Entscheidung des Gerichts damit vollumfänglich entfallen. Eine Kürzung der Probezeit auf einen noch verhältnismäßigen Zeitraum käme nicht in Betracht. Denn bei der Vereinbarung handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion in Form einer Kürzung sei hier daher ausgeschlossen.
Gleichwohl konnte die Kündigung des Beklagten das Arbeitsverhältnis beenden, wenn auch nur unter Einhaltung der längeren Frist nach § 622 Abs. 1 BGB. Zum einen führe die Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung im vorliegenden Fall nicht dazu, dass der Beklagte sein Recht zur Kündigung während der Befristung (§ 15 Abs. 4 TzBfG) insgesamt verliere. Die Abrede zur Kündbarkeit während der Befristung sei im vorliegenden Fall sprachlich und inhaltlich unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit getroffen worden. Zum anderen sei die Erklärung des Beklagten als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszulegen, da sich aus ihr ein unbedingter Beendigungswille ergebe und nicht bloß ein Wille der Beendigung zu einem bestimmten Datum.
Praxishinweise
Wie das Verhältnis zwischen Befristung und Probezeit im Einzelfall zu bestimmen sind, konnte das Gericht offenlassen. Ein festes zeitliches Verhältnis von Probezeitdauer zu Befristungsdauer dürfte damit kaum die Lösung darstellen. Das BAG verweist wiederholt darauf, dass § 15 Abs. 3 TzBfG unter anderem auf die Art der Tätigkeit abstelle. Entscheidend wird damit praktisch regelmäßig sein, innerhalb welcher Zeit der Arbeitgeber zuverlässig beurteilen kann, ob der Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist. Dies wiederum hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab.
Wird die Probezeit zu lang bemessen, steht dies einer Kündbarkeit wie dargestellt regelmäßig nicht entgegen. Die Probezeit ist insofern insbesondere von der Wartezeit im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu unterscheiden. Während einer zu vereinbarenden Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer verkürzten Frist gekündigt werden. Ebenfalls von Beginn des Arbeitsverhältnisses an läuft gemäß § 1 Abs. 1 KSchG die sechsmonatige Wartezeit, nach deren Ablauf der Arbeitnehmer vom allgemeinen Kündigungsschutz erfasst sein kann. Praktisch sind Probezeit und Wartezeit damit oftmals gleichläufig. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, nicht leichtfertig auf eine Probezeit zu verzichten. Teilweise wird eine entsprechende Erklärung auch als ein Verzicht auf die Einhaltung der Wartezeit ausgelegt.








