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16. Februar 2026

BAG: Unzureichende Anzahl an Wahlbewerbern macht die Betriebsratswahl nicht angreifbar

*Dieser Beitrag wurde zuerst in der Zeitschrift Betriebs-Berater veröffentlicht und wird hier mit der Zustimmung des Verlags verwendet.

Das BAG hat mit der Entscheidung seine Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen bestätigt: Sind weniger Wahlbewerber aufgestellt, als Betriebsratssitze zu besetzen sind, ist keine Nachfrist zu setzen. Denn die Pflicht zur Nachfristsetzung, §9 Abs. 1 WO, bezwecke allein eine Betriebsratswahl auch dann zu ermöglichen, wenn andernfalls mangels fristgerechter gültiger Wählerliste(n) keine Wahl durchführbar wäre. Dagegen wäre eine Nachfristsetzung zur bloßen Gewinnung weiterer Bewerber inkonsistent. Eine Anfechtbarkeit der Wahl besteht aber auch dann nur, wenn das Wahlergebnis durch die unbegründete Nachfrist beeinflusst werden konnte.

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