
1. Oktober 2026 • Lesedauer 3 Minuten
Befristung durch gerichtlichen Vergleich: Vergleichsform entscheidet über die Wirksamkeit der Befristung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. März 2026 (Az. 7 AZR 297/24) klargestellt, dass eine Befristung auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs nur dann wirksam ist, wenn das Gericht an dessen inhaltlichen Ausgestaltung mitgewirkt hat. Damit hat es seine bisherige Rechtsprechung zu Befristungsabreden in gerichtlichen Vergleichen bestätigt.
Sachverhalt
Der Kläger war seit September 2018 auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags als Facharbeiter in einem Kernkraftwerk beschäftigt. Gegen die Wirksamkeit dieser Befristung erhob er Klage. In der Güteverhandlung erörterten die Parteien ohne Erfolg den Abschluss eines Vergleichs; die Verhandlungen wurden anschließend schriftsätzlich fortgeführt. Schließlich einigten sie sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer weiteren Befristung zum 30. Juni 2023 enden und der Kläger bis dahin unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden sollte. Den ausgehandelten Vergleich legten die Parteien dem Arbeitsgericht als übereinstimmenden Vorschlag vor; das Gericht stellte dessen Zustandekommen mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gemäß fest (§ 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO).
Kurz vor Ablauf der vereinbarten Befristung bewarb sich der Kläger erfolglos auf eine vergleichbare Stelle im Konzern. Sodann macht er klageweise die Unwirksamkeit der Befristung geltend. Das BAG stellte fest, dass die Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Entscheidung
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, welche Anforderungen an einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellen sind. Das BAG unterscheidet zwischen den beiden Alternativen des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO.
Unterbreitet das Gericht den Parteien einen eigenen schriftlichen Vergleichsvorschlag, den diese annehmen (Alt. 2), wirkt es am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit. Anders verhält es sich, wenn die Parteien dem Gericht einen bereits ausgehandelten Vergleich lediglich zur Feststellung vorlegen (Alt. 1). In diesem Fall beschränkt sich die gerichtliche Rolle auf eine Feststellungsfunktion, während eine verantwortliche Mitwirkung des Gerichts am Vergleich nicht stattfindet.
Hintergrund dieser Differenzierung ist, dass der gerichtliche Vergleich nur dann als Sachgrund für die Befristung dienen darf, wenn durch die verantwortliche gerichtliche Mitwirkung beim Abschluss des Vergleichs die Schutzinteressen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die verantwortliche Mitwirkung bezieht sich hierbei auf den materiell-rechtlichen Inhalt des Vergleichs, nicht lediglich auf dessen prozessuales Zustandekommen.
Praxishinweis
Die Kernaussage des Urteils, die verantwortliche inhaltliche Mitwirkung des Gerichts als Voraussetzung für den Sachgrund, ist gefestigte Rechtsprechung des Siebten Senats des BAG. Das aktuelle Urteil bestätigt diese Linie ausdrücklich.
Für die Praxis gilt daher weiterhin, dass für die wirksame Befristung auf Basis eines gerichtlichen Vergleichs das Gericht an diesem Vergleich inhaltlich verantwortlich mitwirken muss.
Dafür muss das Gericht entweder einen eigenen Vergleichsvorschlag machen (Alt. 2) oder sich den Vergleichsvorschlag einer Partei zu eigen machen und den Parteien unterbreiten. Alternativ bietet auch ein unmittelbar in der mündlichen Verhandlung geschlossener und protokollierter Vergleich regelmäßig die erforderliche gerichtliche Mitwirkung.






