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11. Januar 2024Lesedauer 2 Minuten

Was gilt für den Arbeitsschutz im Home Office? – Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion u.a. zum Thema Gefährdungsbeurteilung

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Auch im Home Office sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten. Welche Anforderungen an die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Home Office gestellt werden, ist gesetzlich nicht geregelt. Anfang Januar hat die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT Ds. 20/9982) auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion betont, dass der Arbeitgeber bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung auf die Mitwirkung der Beschäftigten angewiesen ist.

Das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers verbundene Gefährdungen und entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes ermittelt. Besondere Regelungen für die Tätigkeit im Home Office (in Abgrenzung zur Telearbeit) gibt es im Arbeitsschutzgesetz nicht. Jedenfalls bei einer regelmäßigen Tätigkeit im Home Office bedarf es einer Gefährdungsbeurteilung, um die Anforderungen an den gesetzlichen Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen die Besonderheiten einer Tätigkeit in den eigenen vier Wänden berücksichtigt werden. Für den Fall, dass dem Arbeitgeber kein vertragliches Zutrittsrecht zu der Wohnung eingeräumt wurde, sind die Pflichten des Arbeitgebers zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beschränkt. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die kleine Anfrage der (mittlerweile aufgelösten) Linksfraktion festhält, ist der Arbeitgeber auf die Mitwirkung der Arbeitnehmer angewiesen. Möglich ist eine Gefährdungsbeurteilung etwa, indem die Arbeitnehmer Checklisten ausfüllen oder einen Fragebogen des Arbeitgebers beantworten. Der Arbeitgeber darf sich auf diese Auskunft verlassen, sofern sie frei von Widersprüchen und offensichtlichen Unrichtigkeiten ist. Voraussetzung einer belastbaren Gefährdungsbeurteilung ist weiterhin, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Voraus über die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften informiert hat. Denn ausgehend von dieser Information und Belehrung weiß der Arbeitnehmer, worauf er achten muss, und kann die Fragen des Arbeitgebers korrekt beantworten. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung werden von dem Arbeitgeber dokumentiert; er schlägt bei Bedarf notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen vor.

Der Betriebsrat spielt bei der Gefährdungsbeurteilung insofern eine Rolle, als dass er ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Gestaltung der allgemeinen Vorgaben zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hat. Die einzelfallbezogene Durchführung unterliegt jedoch nicht der Mitbestimmung.

 

Praxishinweis

Die Antwort der Bundesregierung ist begrüßenswert, da sie die Mitwirkungsobliegenheiten der Beschäftigten im Rahmen des häuslichen Arbeitsschutzes herausstellt. Zwar sind die Arbeitgeber für den Arbeitsschutz im Home Office verantwortlich. Sie können die Verantwortung für diesen Bereich, der sich ihrer direkten Kontrolle entzieht, insofern auf die Arbeitnehmer übertragen, als dass sie die Gefährdungsbeurteilung anhand der Information der Beschäftigten vornehmen. Auf diese Informationen dürfen sie sich verlassen, vorausgesetzt, sie sind wie oben beschrieben widerspruchsfrei und belastbar.