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8. Januar 2024Lesedauer 2 Minuten

Legal Roadmap 2024 – Wir navigieren Sie durch die maßgeblichen Änderungen im Steuerrecht

Wachstumschancengesetz

Das geplante Wachstumschancengesetz wurde 2023 nicht mehr verabschiedet und somit konnten die erforderlichen steuerlichen Erleichterungen 2023 nicht mehr auf den Weg gebracht werden. Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Ländern konnten sich nicht mehr auf einen Kompromiss einigen. Es bleibt abzuwarten, wie die Verhandlungen zum Wachstumschancengesetz 2024 fortgesetzt werden.

 

Worum geht es bei diesem Thema?

Am 17. November 2023 hat der Bundestag den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Wachstumschancengesetz wird u. a. ein neues Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (KlimaInvPG) geschaffen. Zusätzlich soll das bereits bestehende Förderinstrument der Forschungszulage attraktiver gestaltet werden. Mit der Einführung der Klimaschutz-Investitionsprämie soll die bestehende Umwelt- und Klimaschutzförderung durch ein weiteres, neues Förderinstrument erweitert werden. Die Klimaschutz-Investitionsprämie ist als gewinnunabhängige Steuerprämie konzipiert.

 

Was gilt es zu beachten?

Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige mit steuerpflichtigen (nicht steuerbefreiten) Einkünften nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG). Umfasst sind damit lediglich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Jeder Anspruchsberechtigte kann in dem Zeitraum nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2032 maximal vier Anträge auf Investitionsprämien stellen. Es sind nur solche Wirtschaftsgüter förderfähig, die der Absetzung für Abnutzung im Sinne des § 7 EStG unterliegen. Eine Förderung kommt nur für aktivierungspflichtige bewegliche Wirtschaftsgüter in Frage. Die Investition – die Anschaffung, Herstellung oder Maßnahme – muss die Energieeffizienz des Unternehmens qualifiziert verbessern. Die Bemessungsgrundlage – die Summe der förderfähigen Aufwendungen – muss im Förderzeitraum mindestens EUR 10.000 und kann maximal EUR 200 Mio. pro Anspruchsberechtigten betragen. Die auszahlbare Investitionsprämie beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, somit sind maximal EUR 30 Mio. Prämie pro Anspruchsberechtigtem im Gesamtförderzeitraum möglich.

 

 

Weitere Gesetzesänderungen und -initiativen

Im Jahr 2024 wird es zu einigen weiteren Änderungen in Deutschland im Bereich der Umsatzsteuer und anderen indirekten Steuern und Abgaben kommen. Hier finden Sie somit einen Überblick über die verschiedenen schon verabschiedeten und beabsichtigten Gesetzesänderungen und -initiativen in Deutschland.