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5. Januar 2024Lesedauer 8 Minuten

Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern – Änderungen in 2024 in Deutschland

Im Jahr 2024 wird es zu einigen Änderungen in Deutschland im Bereich der Umsatzsteuer und anderen indirekten Steuern und Abgaben kommen. Nachfolgend deshalb ein Überblick über die verschiedenen schon verabschiedeten und beabsichtigten Gesetzesänderungen und -initiativen.

 

Erhöhung der Luftverkehrsteuersätze

Aufgrund eines jüngst ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesregierung im Jahr 2024 weniger Haushaltsmittel zur Verfügung als ursprünglich im Bundeshaushalt veranschlagt. Um den Fehlbetrag im Bundeshaushalt auszugleichen, plant die Bundesregierung nun u.a. die Luftverkehrsteuersätze ab dem Jahr 2024 zu erhöhen anstelle eine nationale Kerosinsteuer einzuführen. Mit der Erhöhung der Luftverkehrsteuersätze beabsichtigt die Bundesregierung die Erzielung von Mehreinnahmen von bis zu EUR 580 Mio. pro Jahr.

Die Luftverkehrsteuer wurde in Deutschland im Jahr 2011 eingeführt. Im Jahr 2022 erzielte Deutschland mit der Luftverkehrsteuer Steuereinnahmen von EUR 1,2 Mrd.. Die Steuersätze für die Luftverkehrsteuer betragen derzeit:

  • EUR 12,48 für Abflüge von deutschen Flughäfen zu Flughäfen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu Flughäfen von EU-Beitrittskandidaten sowie EFTA-Mitgliedstaaten und zu Flughäfen von Drittstaaten, deren Entfernung ähnlich ist;
  • EUR 31,61 für Abflüge von deutschen Flughäfen zu Flughäfen in Zielländern die bis zu 6.000 km entfernt sind, aber nicht unter die 12,73 EUR fallen sowie
  • EUR 56,91 für Abflüge von deutschen Flughäfen zu Flughäfen in alle anderen Länder.

Steuerschuldner der Luftverkehrsteuer ist das Luftverkehrsunternehmen, welches die Abflüge durchführt. Die Luftverkehrsteuer wird über den Verkauf der Flugtickets grundsätzlich an die Passagiere weitergegeben. Unklar ist bisher, ab wann die Erhöhung der Luftverkehrsteuersätze gelten soll. Auch die genaue Höhe der Luftverkehrsteuersätze ist nicht geklärt. Problematisch für Luftverkehrsunternehmen ist, dass für 2024 bereits Flugtickets in großer Anzahl verkauft wurden.

 

Einführung einer Plastiksteuer

Derzeit erhebt Deutschland keine Plastiksteuer im eigentlichen Sinne, sondern bestreitet die an die Europäische Union (EU) abzuführende Abgabe aus Haushaltsmitteln. Aufgrund des jüngst ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesregierung im Jahr 2024 jedoch weniger Haushaltsmittel zur Verfügung als ursprünglich im Bundeshaushalt veranschlagt. Die Bundesregierung plant nunmehr die an die EU abzuführende Abgabe an Unternehmen und Verbraucher über die Einführung einer Plastiksteuer mit Geltung ab dem Jahr 2025 weiterzugeben. Neben dem Ziel den Haushalt zu entlasten, verfolgt die Bundesregierung auch das Ziel, den Plastikverbrauch generell zu verringern und die Umwelt zu schützen.

Allerdings gilt in Deutschland seit 1. Januar 2019 das Verpackungsgesetz und ab 1. Januar 2024 zusätzlich auch das Einwegkunststofffondsgesetz. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten aufgrund des Einwegkunststofffondsgesetzes die Menge der von ihnen in Verkehr gebrachten meldepflichtigen Einwegkunststoffe als Grundlage für ihre erste jährliche Meldung im Mai 2025 erfassen. Hinzu kommt eine Abgabeverpflichtung für Hersteller im Sinne des Gesetzes, worunter neben Produzenten auch Befüller, Verkäufer oder Importeure fallen, die Einwegkunststoffprodukte gewerbsmäßig erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen.

Zum Hintergrund: Das Europäische Parlament hat 2020 einen Kompromiss zum langfristigen EU-Haushalt beschlossen und damit auch eine ab 2021 geltende Abgabe auf nicht recycelte Altverpackungen aus Kunststoff. Deutschland zahlt hierfür ca. EUR 1,4 Mrd. jährlich an die EU. Die Abgabe beträgt EUR 0,80 pro Kilogramm der im jeweiligen Mitgliedstaat angefallenen, nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff. Definiert wird die Menge nicht recycelter Verpackungsabfälle als Differenz zwischen dem Gewicht der angefallenen Verpackungsabfälle in einem Jahr und der im selben Jahr recycelten Menge. Die Abgabe ist monatlich aus den jeweiligen nationalen Haushalten zu entrichten und damit keine Steuer im eigentlichen Sinne. Ein Viertel (EUR 0,20) der Abgabe soll im jeweiligen Land verbleiben und Dreiviertel (EUR 0,60) an die EU abgeführt werden. Verschiedene Mitgliedstaaten der EU haben daraufhin nationale Plastiksteuern eingeführt, um die EU-Abgabe zu decken.

Die genaue Ausgestaltung der Plastiksteuer ist noch nicht abzusehen. Gesetzesentwürfe liegen bisher nicht vor. Möglicherweise wird die Bundesregierung vorschlagen, die bestehenden Gesetze – Verpackungsgesetz und Einwegkunststofffondsgesetz – anzupassen.

 

Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19%

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt ab dem 1. Januar 2024 in Deutschland wieder ein Umsatzsteuersatz von 19 %. Für die Silvesternacht hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jedoch einen Nichtanwendungserlass erlassen, weshalb die die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 21.12.2023 - III C 2 - S 7220/22/10001 :009) zulässt, dass für die Silvesternacht noch der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet wird. Dies gilt jedoch nicht für die Abgabe von Getränken.

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde zum 1. Juli 2020 als befristete Krisenmaßnahme im Rahmen der Covid-19-Pandemie der Steuersatz auf 7 % abgesenkt (12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Diese Absenkung des Steuersatzes galt aber nur für die Abgabe von Speisen, nicht aber für die Abgabe von Getränken. Diese Absenkung wurde zwei Mal verlängert und galt bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

Praktisch ist zu beachten, dass, Kassensysteme rechtzeitig auf den Umsatzsteuersatz von 19 % umgestellt werden müssen.

 

CO2-Preis, Stromsteuer und Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas

Ebenfalls Ergebnis der Mitte Dezember erfolgten Haushaltsverhandlungen ist der Anstieg des CO2-Preises für Benzin, Heizöl und Gas ab dem 1. Januar 2024 auf EUR 45 pro Tonne. Ursprünglich geplant war lediglich eine Erhöhung auf EUR 40 pro Tonne. Die höheren CO2-Preise sind im geänderten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt. Die Änderungen des BEHG wiederum sind Teil des Haushaltsfinanzierungsgesetzes, das Bundestag und Bundesrat nun verabschiedet haben. Bereits im November 2022 wurde die CO2-Bepreisung auf alle fossilen Brennstoffemissionen ausgeweitet.

Die Mehreinnahmen durch die Erhöhung auf EUR 45 sollen in den Klima- und Transformationsfonds fließen und so für Wirtschaftsförderung und Klimaschutz in Deutschland zur Verfügung stehen.

Weiterhin soll der Stromsteuersatz für die Jahre 2024 und 2025 auf den EU-Mindeststeuersatz von EUR 0,05 pro Kilowattstunde gesenkt. Derzeit liegt der Stromsteuersatz bei EUR 0,02 pro Kilowattstunde. Ziel der Absenkung des Stromsteuersatzes ist die Entlastung besonders energieintensiver Unternehmen etwa in Mittelstand und Industrie im produzierenden Gewerbe. Sofern im Rahmen nachfolgender Bundeshaushalte möglich, wird eine Fortgeltung der Senkung für die Jahre 2026-2028 vorgesehen werden.

Für die Lieferung von Gas über ein Gasleitungsnetz (§ 28 Abs. 5 UStG) und die Lieferung von Wärme (§ 28 Abs. 6 UStG) galt befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 der ermäßigte Steuersatz von 7%. Die Bundesregierung plante zum 31. Dezember 2023 zum regulären Umsatzsteuersatz von 19% zurückzukehren, da die Energiepreise wieder deutlich gesunken sind. Der Finanzausschuss des Bundestags empfahl die Absenkung des Steuersatzes nur um einen Monat zu verkürzen. Da das Wachstumschancengesetz bisher nicht verabschiedet wurde und die Verkürzung der Frist nicht in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgegliedert wurde, wurde die Verkürzung bisher nicht im Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Demnach könnte es bei der ursprünglichen Befristung, also der Fortgeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bis zum 31. März 2024, bleiben.

 

Umsatzsteuerbefreiung für Fonds

Ab dem 1. Januar 2024 ist die Verwaltung von allen Alternativen Investmentfonds (AIFs) gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Nunmehr fallen alle Alternativen Investmentfonds, also auch die zuvor nicht erfassten Private-Equity-, Venture-Capital- , Immobilien-, Infrastruktur- und Krypto-Fonds, unter die Umsatzsteuerbefreiung. Damit soll nur die Verwaltung solcher Investments, welche nicht als Alternativer Investmentfonds zu qualifizieren sind, weiterhin umsatzsteuerpflichtig bleiben. Folglich sind nach der Einführung des Zukunftsfinanzierungsgesetz insbesondere Investmentclubs und Ein-Anleger-Fonds weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Daraus ergeben sich die folgenden Konsequenzen, welche wir in unserem Alert ausführlich besprechen:

  • Kein Umsatzsteuerausweis auf Rechnungen die Verwaltung von Investmentvermögen, egal ob als OGAW oder AIF,
  • Verlust des Rechts der Kapitalverwaltungsgesellschaften auf Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze in diesem Zusammenhang und
  • Notwendigkeit der Überprüfung bestehender Mietverträge über Gewerberäumlichkeiten durch Vermieter und/oder mietende Kapitalverwaltungsgesellschaft.

 

Umsatzsteuerrechtliche Änderungen im Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz hat den Gesetzgebungsprozess bisher nicht vollumfänglich durchlaufen. Das Wachstumschancengesetz wurde im November 2023 zwar durch den Bundestag verabschiedet. Wegen der aus Sicht des Bundesrats unfairen Verteilung der Kosten verweigerte der Bundesrat jedoch seine notwendige Zustimmung und rief den Vermittlungsausschuss an. Der Vermittlungsausschuss hat sich wegen der Verhandlungen über den Bundeshaushalt für das Jahr 2024 im Dezember 2023 nicht mit dem Wachstumschancengesetz auseinandergesetzt.

Wichtige, fristgebundene Änderungen, die im Wachstumschancengesetz umzusetzen gewesen wären – insbesondere Anpassungen aufgrund des MoPeG – sind in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen worden, das am Mitte Dezember 2023 vom Bundestag verabschiedet wurde und die Zustimmung des Bundesrates erhielt. Die Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer sind nicht in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen worden. Von uns in unserem Alert besprochene Änderungen und Vereinfachungen im Umsatzsteuerbereich werden deshalb nicht zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

 

Überblick über wichtige Publikationen im Jahr 2023

Für weitere Fragen in diesem Kontext steht Ihnen das Steuerrechtsteam von DLA Piper gerne zur Verfügung.

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