21. Mai 2026

Arbeit trotz Kündigungsschutzprozess – wann Arbeitnehmer zur Rückkehr verpflichtet sind

Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen) (Urteil v. 9.01.2026 – 10 SLa 615/25) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses zur Arbeit zurückkehren muss, wenn der Arbeitgeber einräumt, zu Unrecht gekündigt zu haben, und ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert.

 

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehrere Kündigungen ausgesprochen, gegen die sich dieser wehrte. Noch während des laufenden Verfahrens räumte der Arbeitgeber ein, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien, und forderte den Arbeitnehmer schriftlich zur Wiederaufnahme seiner Arbeit auf. Hierzu lud er den Arbeitnehmer ein, sich bei der Verwaltungszentrale einzufinden. Der Arbeitnehmer kam dieser Aufforderung nicht nach. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber ihn ab und sprach schließlich eine weitere – auf die Arbeitsverweigerung gestützte – außerordentliche Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. (Urteil v. 02.06.2025 – 12 Ca 2307/24) gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen die vorherigen Kündigungen statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhob der Kläger eine neue Kündigungsschutzklage gegen die zuletzt erfolgte Kündigung. Das LAG Hessen hatte in der Berufungsinstanz unter anderem über diese zuletzt erfolgte außerordentliche Kündigung zu befinden und erachtete sie als wirksam.

 

Rechtliche Einordnung

Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzprozesses nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Pflicht zur Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, denn in der Kündigung liegt zugleich die Erklärung, die Arbeitsleistung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr anzunehmen.

Das LAG entschied, dass im Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Kündigung trotz des schwebenden Kündigungsschutzprozesses über die vorherigen Kündigungen eine Arbeitspflicht des Klägers gemäß dem Arbeitsvertrag bestand. Denn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung lebe wieder auf, wenn der Arbeitgeber in einem laufenden Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung einräumt und den Arbeitnehmer auffordert, seiner Arbeitsleistung nachzukommen.

Das LAG Hessen knüpft an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Annahmeverzug an (vgl. BAG v. 29.03.2023 – 5 AZR 255/22) und überträgt diese auf den Kündigungsschutzprozess.

Bietet der Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung formal eine Prozessbeschäftigung an, bringt aber nicht deutlich zum Ausdruck, dass er die Kündigung für unwirksam hält, endet der Annahmeverzug nicht. Der unwirksam kündigende Arbeitgeber will, solange er an der Kündigung festhält, die Arbeitsleistung gerade nicht als die arbeitsvertraglich geschuldete annehmen. Stattdessen will er bei einer Prozessbeschäftigung lediglich das finanzielle Risiko eines Unterliegens im Kündigungsschutzprozess mindern, indem er – wenn schon im Annahmeverzug – zumindest eine Gegenleistung des Arbeitnehmers einfordert.

Anders liegt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung einräumt und ihn wieder zur Arbeit auffordert. Der Arbeitgeber erklärt hierdurch, dass er die Arbeitsleistung als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsvertrags annimmt (vgl. BAG v. 29.03.2023 – 5 AZR 255/22). Das LAG Hessen hält ausdrücklich fest, dass die bundesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Annahmeverzugslohn auch auf den Kündigungsschutzprozess anwendbar sei.

Da die genannten Voraussetzungen gegeben waren – der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer gegenüber die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung eingeräumt und ihn aufgefordert, sich zur Wiederaufnahme der Arbeit in der Verwaltungszentrale einzufinden – lebt die Arbeitspflicht aus dem Arbeitsvertrag wieder auf. Das LAG setzt sich des Weiteren mit Umständen auseinander, die es dem Arbeitnehmer im Einzelfall unzumutbar machen könnten, der Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Diese waren vorliegend nicht gegeben. Das LAG Hessen kam daher zu dem Ergebnis, dass die zuletzt erfolgte außerordentliche Kündigung mit dem Vorwurf, die geschuldete Arbeitsleistung nachhaltig zu verweigern, begründet ist.

 

Praxishinweis

Das Gericht hat eine Revision zum BAG zugelassen. Die entscheidende Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess nach ernsthafter Erklärung des Arbeitgebers, zu Unrecht gekündigt zu haben und bereit zu sein, die Arbeitsleistung wieder entgegenzunehmen, zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet ist, sei bislang nicht geklärt.

Für die Praxis relevant sind insbesondere die Ausführungen zur Prozessbeschäftigung und zum Annahmeverzugslohn. Wenn der Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung zwar formal eine Prozessbeschäftigung anbietet, aber nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass er die Kündigung für unwirksam hält, endet der Annahmeverzug nicht.

Abgesehen davon stellt sich bei jeder Prozessbeschäftigung die Frage, ob die Kündigung wirklich das letzte Mittel war, oder die Weiterbeschäftigung doch möglich gewesen wäre. Arbeitgeber haben eine andere Möglichkeit zur Abwehr von Annahmeverzugslohnansprüchen: Sie können von den Arbeitnehmern Auskunft über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters verlangen. So kann gegen den geforderten Annahmeverzugslohn unter Umständen böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb eingewendet werden.